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EXISTENZGRÜNDUNG UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Gründercoaching Deutschland

Gründercoaching ist ein Instrument zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und nachhaltiger Sicherung von Existenzgründungen gefördert durch den Europäischen Sozialfonds (ESF).

Förderungszweck:

Gefördert werden Coachingmaßnahmen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Existenzgründern im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und von Angehörigern wirtschaftsnaher Freier Berufe, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck nicht auf die entgeltliche Unternehmensberatung ausgerichtet ist.

Antragsberechtigte:

Die Gründung bzw. Übernahme muss erfolgt sein und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. Die zu beratenden Existenzgründer müssen ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben. Das Gründercoaching Deutschland ist eine unternehmensbezogene Förderung. Die Existenzgründung muss auf eine Vollexistenz ausgerichtet sein. Die Zuschusshöhe richtet sich nach dem Unternehmensstandort.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Coachingmaßnahmen

- im Vorgründungsbereich;
- die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben;
- die die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen, Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung von EDV-Software zum Inhalt haben;
- die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden.

Coachingszeitraum:

12 Monate

Förderhöhe:

Der Zuschuss zu den Beratungskosten beträgt 50% eines Tageshonorars, wobei das Gesamthonorar die Bemessungsgrenze von 6.000 – nicht überschreiten darf.

Antragsweg:

Vor der Antragstellung ist mit einem der Regionalpartner (IHK, Handwerkskammer, Wirtschaftsförderung) ein persönliches Kontaktgespräch zu führen bzw. das Vorhaben im Rahmen eines Gründersprechtages vorzustellen. Sofern die formalen und inhaltlichen Fördervoraussetzungen gegeben sind, gibt der Regionalpartner eine Empfehlung für die Bezuschussung des Beraterhonorars ab.

Zuschuss für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit

Wer kann einen Zuschuss erhalten?

Gründer und Gründerinnen, die vorher arbeitslos waren und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB III) erhalten.
Diese besondere Förderung kann innerhalb des ersten Jahres nach der Gründung beantragt werden.
Beratungen vor der Gründung können über dieses Programm nicht gefördert werden.

Wie hoch ist der Zuschuss?

maximal 3.600 Euro

90 % des Beratungshonorars werden bundesweit als Zuschuss gezahlt. Das Netto-Gesamthonorar darf 4.000 Euro nicht überschreiten. Das maximal förderfähige Tageshonorar des Beraters beträgt 800 Euro (netto).

DOKUMENT-NR. 14645

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