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Fachbeitrag Wirtschaft zum LEP 2025
(PDF, 9.585 KB) (Dokument-Nr.: 17528)
Landesplanung in Nordrhein-Westfalen findet statt auf der Grundlage des Landesplanungsgesetzes (GV NRW 2001, S. 50). Danach werden die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Landesentwicklungsprogramm (LEPro), in Landesentwicklungsplänen und in Gebietsentwicklungsplänen dargestellt. Die Landesplanungsbehörde beziehungsweise die Bezirksregierung (Bezirksplanungsbehörde) sind für die Aufstellung und Umsetzung dieser Pläne verantwortlich. Bei der Aufstellung (und Änderung) dieser Programme und Planungen wird die IHK zu Dortmund als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Es ist dabei ihre Aufgabe, die Belange der Wirtschaft im Hinblick auf deren Standortbedingungen zu vertreten.
Die Landesregierung beabsichtigt, das Landesplanungsrecht zu novellieren. Vorstellungen darüber, welche Ziele mit der Gesetzesänderung angestrebt werden sollen, sind bereits im Landesplanungsbericht 2001 vorgelegt worden. Im Oktober 2004 hat die Landesregierung als erstes einen Entwurf für eine Neufassung des Landesplanungsgesetzes in den Landtag eingebracht. Dieser Gesetzentwurf greift aber nur einen begrenzten Teil der im Landesplanungsbericht aufgezeigten Ziele einer Neuordnung des Landesplanungsrechts auf.
Landesentwicklungsprogramm (LEPro)
Das LEPro ist als Gesetz beschlossen (GV NRW 1989, S. 485). Es enthält für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen Grundsätze und allgemeine Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Gesamtentwicklung des Landes und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. So finden sich darin unter anderem Vorgaben zu Siedlungsstrukturen, zur zentralörtlichen Gliederung, zu Entwicklungsschwerpunkten und Entwicklungsachsen genauso wie Zielaussagen zu städtebaulichen Fragen wie zum Beispiel der Standortplanung für Handel und Gewerbe, zu Fragen des Verkehrs oder zu einzelnen Wirtschaftssektoren. Die im LEPro fixierten Grundsätze sind für alle Behörden und öffentlichen Planungsträger maßgebend und müssen von diesen bei ihren Planungen beachtet werden.
Landesentwicklungspläne
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 11. Mai 1995 (GV NRW 1995 S. 532) konkretisiert die Ziele der Raumordnung und Landesplanung durch textliche und zeichnerische Darstellungen. In 2010 wird die Landesregierung einen neuen Landesentwicklungsplan aufstellen. Um die Positionen der Wirtschaft dort nachhaltlig zu verankern, hat die IHK einen Fachbeitrag Wirtschaft formuliert, der in der Rubrik "Downloads" zur Verfügung steht.
Neben diesem LEP NRW als integriertem Plan gibt es noch den eigenständigen LEP "Schutz vor Fluglärm".
Der LEP NRW geht von zwei Zielbereichen aus. Der erste Zielbereich legt die Grundzüge der Raumstruktur im Lande fest. Hier sind die großmaßstäblichen Raumkategorien (zonale Gliederung), die Strukturmerkmale des Siedlungsgefüges (zentralörtliches Gliederungssystem, das System der Entwicklungsschwerpunkte und -achsen) und die landesbedeutsamen Raumfunktionen (Siedlungsraum, Freiraum mit seinen vielfältigen Umweltschutzfunktionen) dargestellt.
Der zweite Zielbereich zeigt Entwicklungsperspektiven für strukturwirksame Bereiche der Landespolitik auf. Dazu gehört die Vorsorge für raumbezogene Anforderungen zur Entwicklung von Industrie-, Gewerbe- und Wohnbauflächen, von Erholungs- und Freizeitbereichen, von Verkehrsinfrastruktur, Lagerstättensicherung, Energieversorgung und Entsorgung als unverzichtbare Voraussetzungen für die ökonomische und ökologische Entwicklung Nordrhein-Westfalens.
Für die Wirtschaft sind insbesondere die Kapitel über Baulandversorgung für die Wirtschaft, flächenintensive Großvorhaben, heimische Bodenschätze, Verkehrsinfrastruktur, Energieversorgung und Entsorgungsinfrastruktur von Bedeutung.