Was ist Abfall? Wie kann ich Abfall vermeiden? Wohin mit dem Abfall? Darf ich Abwasser in den Kanal einleiten? Welche Bestimmungen gilt es zu beachten? Die IHK ist auf Bundesebene - über ihren Spitzenverband, den DIHK - auf Landesebene - über die jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaften der IHKs und vor Ort in die Entwicklung der Regelungen für Abfälle und Abwässer eingebunden. Die Umweltberater der IHKs können die Unternehmen vor Ort beraten und - soweit erforderlich - spezialisierte Unternehmen bzw. Institutionen zur Problemlösung vermitteln.
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Das 2011 neu beschlossene „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ (Anerkennungsgesetz) bietet Personen, die im Ausland einen beruflichen Bildungsabschluss erworben haben und in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, erstmals einen Anspruch auf ein Feststellungsverfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit einem vergleichbaren deutschen Abschluss. Die IHK zu Dortmund bietet Personen aus der Region Westfälisches Ruhrgebiet, die einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Abschlusses stellen wollen, ab Mitte März 2012 eine Einstieg- und Erstberatung an. Eine Antragsstellung ist ab dem 2. April 2012 möglich.
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Arbeitgeber haben für den Schutz ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu sorgen und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen zu verhüten. Hierzu hat der Gesetzgeber eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen erlassen, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers bestimmen. Die IHK informiert über die bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und hat zu diesem Zweck mit weiteren Kooperationspatnern eine Informationsplattform im Internet eingerichtet.
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Die IHK bereitet in Vollzeitlehrgängen und berufsbegleitenden Lehrgängen auf anerkannte Weiterbildungsabschlüsse vor (z. B. Fachwirte, Fachkaufleute, Meister, Betriebswirte). Anschließend ist eine Prüfung vor einem Ausschuss der IHK möglich.
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Wer ausbilden möchte, muss neben der persönlichen und fachlichen auch die berufs- und arbeitspädagogische Eignung mitbringen. Im Regelfall ist dies durch eine Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nachzuweisen. Die Anwendung der Verordnung wurde bis zum 31.Juli 2008 ausgesetzt, so dass die Prüfung derzeit nicht vorgeschrieben ist. Sie wird aber ebenso wie entsprechende Vorbereitungslehrgänge weiterhin angeboten und empfohlen.
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Als zuständige Stelle für Berufsbildung überwacht die IHK die Durchführung der Berufsausbildung in den Betrieben und fördert sie durch Beratung der ausbildenden Unternehmen wie der Auszubildenden. Hierfür sind besonders bestellte Ausbildungsberater zuständig. Ihre Tätigkeit umfaßt die Beratung bei der erstmaligen Ausbildungsaufnahme einschließlich Feststellung der Ausbildungseignung, die laufende Begleitung der Ausbildung und die Hilfe bei Konfliktfällen. Die Ausbildungsberater pflegen intensive Kontakte zu den Betrieben wie zu den Berufsschulen.
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Wer ausbilden will, muß als Betrieb und als betrieblicher Ausbilder bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehören die betriebliche Eignung, die persönliche Eignung des Ausbildenden und des Ausbilders sowie die fachliche und die berufs- und arbeitspädagogische Eignung des Ausbilders. Die Feststellung dieser Voraussetzungen und damit der Ausbildungsberechtigung obliegt der IHK.
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Wer ausbilden will, muß als Betrieb und als betrieblicher Ausbilder bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehören die betriebliche Eignung, die persönliche Eignung des Ausbildenden und des Ausbilders sowie die fachliche und die berufs- und arbeitspädagogische Eignung des Ausbilders. Die Feststellung dieser Voraussetzungen und damit der Ausbildungsberechtigung obliegt der IHK.
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Wer ausbilden will, muß als Betrieb und als betrieblicher Ausbilder bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehören die betriebliche Eignung, die persönliche Eignung des Ausbildenden und des Ausbilders sowie die fachliche und die berufs- und arbeitspädagogische Eignung des Ausbilders. Die Feststellung dieser Voraussetzungen und damit der Ausbildungsberechtigung obliegt der IHK.
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Nicht jedes Unternehmen darf in allen Berufen ausbilden. Beispiel: Der Einzelhändler kann nicht zum Bankkaufmann ausbilden. Erforderlich ist stets, dass das Unternehmen fachlich die in den jeweiligen Berufsbildern genannten Voraussetzungen erfüllt.
Der Ausbildungsberater der IHK berät das Unternehmen vor Ort, in welchen Berufen ausgebildet werden kann. Wenn ein Unternehmen nicht alle Inhalte eines Berufsbildes vermitteln kann, organisiert die IHK eine Verbund-Ausbildung, d. h. einzelne Ausbildungsinhalte können dann in Kooperation mit anderen Unternehmen oder Einrichtungen erlernt werden.
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Nicht jedes Unternehmen darf in allen Berufen ausbilden. Beispiel: Der Einzelhändler kann nicht zum Bankkaufmann ausbilden. Erforderlich ist stets, dass das Unternehmen fachlich die in den jeweiligen Berufsbildern genannten Voraussetzungen erfüllt.
Der Ausbildungsberater der IHK berät das Unternehmen vor Ort, in welchen Berufen ausgebildet werden kann. Wenn ein Unternehmen nicht alle Inhalte eines Berufsbildes vermitteln kann, organisiert die IHK eine Verbund-Ausbildung, d. h. einzelne Ausbildungsinhalte können dann in Kooperation mit anderen Unternehmen oder Einrichtungen erlernt werden.
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Nicht jedes Unternehmen darf in allen Berufen ausbilden. Beispiel: Der Einzelhändler kann nicht zum Bankkaufmann ausbilden. Erforderlich ist stets, dass das Unternehmen fachlich die in den jeweiligen Berufsbildern genannten Voraussetzungen erfüllt.
Der Ausbildungsberater der IHK berät das Unternehmen vor Ort, in welchen Berufen ausgebildet werden kann. Wenn ein Unternehmen nicht alle Inhalte eines Berufsbildes vermitteln kann, organisiert die IHK eine Verbund-Ausbildung, d. h. einzelne Ausbildungsinhalte können dann in Kooperation mit anderen Unternehmen oder Einrichtungen erlernt werden.
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Zur Fortentwicklung des Ausbildungsmarktes und des Ausbildungssystems haben die Landesregierung, Kammern, Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften und Arbeitsämter den Ausbildungskonsens Nordrhein-Westfalen geschlossen. Kern ist das Versprechen, allen ausbildungswilligen und -fähigen Jugendlichen, einen Ausbildungsplatz anzubieten. Hierfür sind besondere Aktivitäten auch der IHK vorgesehen, so z. B. besondere Lehrstellenbörsen sowie die Einrichtung von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen. Auf Bundesebene besteht mit dem Ausbildungspakt eine ähnliche Vereinbarung.
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Zur Verbesserung der Situation auf dem Ausbildungsstellenmarkt unternimmt die IHK besondere Anstrengungen zur Gewinnung von neuen Ausbildungsbetrieben und -stellen. Im Rahmen der Ausbildungsplatzakquise werden kammerzugehörige Betriebe aufgesucht, um sie für eine Aufnahme bzw. Verstärkung der eigenen Ausbildung zu gewinnen. Betriebe werden im direkten Kontakt über Vorteile, Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer eigenen bzw. verstärkten Berufsausbildung informiert, bestehende Probleme und Hemmnisse erfasst und grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.
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Auszubildende haben während ihrer Berufsausbildung in der Regel zwei Prüfungen abzulegen:
eine Zwischenprüfung und
die Abschlussprüfung.
Zuständig für die Prüfungsdurchführung ist die IHK; für die eigentliche Prüfungsabnahme errichtet sie Prüfungsausschüsse, in denen Arbeitgebervertreter, Arbeitnehmervertreter und Lehrer ehrenamtlich tätig sind. Nach bestandener Abschlussprüfung erhalten die Teilnehmer ein Zeugnis.
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Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden wird ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen, der bei der IHK einzureichen ist und dessen Einhaltung überwacht wird.
Die IHK stellt ihren Mitgliedsunternehmen Vertragsmuster zur Verfügung, berät sowohl die Unternehmen wie auch die Auszubildenden über die Vertragsinhalte und registriert den Ausbildungsvertrag im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse. Die IHK überwacht den Verlauf der Ausbildung. Sie erhebt für die Eintragung und für die Abnahme der Prüfungen eine Gesamtgebühr.
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Auf Ersuchen der Ausländerbehörden prüft die IHK bei Nicht-EU-Ausländern, ob an der beabsichtigten Selbständigkeit ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes örtliches Bedürfnis besteht.
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Das Auslandshandelskammernetz besteht aus Auslandshandelskammern, Delegiertenbüros und Repräsentanzen der Deutschen Wirtschaft in 80 Ländern.
Kernaufgabe des Auslandshandelskammernetzes ist die Förderung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen, beispielsweise zu den Bereichen: Marktstrukturen und Branchenentwicklungen, Marktchancen von Produkten und Dienstleistungen, Kooperations- und Vertriebspartner, Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten.
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Ihre IHK informiert über Auslandsmessen in den unterschiedlichen Ländern und Branchen über Fördermöglichkeiten für Messebeteiligungen, die von der Bundesregierung, den Landesregierungen und der EU gewährt werden. Bei Bedarf können zu spezifischen Messen Gemeinschaftsstände für Unternehmen organisiert werden.
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Die IHK bietet den Verkauf spezieller Außenwirtschafts-Formulare an.
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Die IHK berät in allen Außenwirtschaftsfragen. Dazu gehört die Unterstützung bei der Erschließung neuer Märkte im Ausland genauso, wie die Beratung bei der Abwicklung von Ex- und Importgeschäften einschließlich Zoll- und Außenwirtschaftsrecht.
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