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Verjährung (Dokument-Nr.: 17903)
PRESSEMELDUNG
IHK rät: Verjährungsfristen prüfen (22.12.2009)
Kein Geld unfreiwillig verschenken
Vor unfreiwilligen Geldgeschenken zum Jahreswechsel warnt die Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Dortmund alle Gewerbetreibenden. Sie sollten rechtzeitig noch ausstehende Forderungen überprüfen und unverzüglich rechtswirksam handeln. Noch bis zum 31. Dezember 2009 kann Klage erhoben oder ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden. Einfache, selbstverfasste Mahnungen an den Schuldner reichen nicht aus, um die Forderungen vor der Verjährung zu retten.
Die „Regelverjährungsfrist” beträgt seit dem 1. Januar 2002 drei Jahre. Sie gilt insbesondere für Kaufpreisforderungen gegenüber Unternehmen und Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen wie beispielsweise Zinsen, aber auch für Kaufpreisforderungen oder Forderungen aus Werkverträgen gegenüber Verbrauchern. Der Fristlauf beginnt in diesen Fällen mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Das bedeutet, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2009 die Forderungen aus dem Jahr 2006 verjähren.
Doch keine Regel ohne Ausnahme: Neben der Dreijahresfrist gibt es weitere, spezielle Verjährungsfristen. So beträgt etwa die gesetzliche Verjährungsfrist bei kauf-, werk- und reisevertraglichen Gewährleistungsansprüchen grundsätzlich zwei Jahre. Sogar erst nach dreißig Jahren verjähren Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt sind. Und auch bei dem Fristlauf gibt es Unterschiede: Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit verjähren exakt 30 Jahre nach dem Tag des Schaden verursachenden Ereignisses.

