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REGELUNG BEI DER UMSATZSTEUER

Speisen an Imbissständen

Die Entscheidungen beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011, das aufgrund von Vorlagen des Bundesfinanzhofes ergangen ist. Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen, wie z. B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen abgegeben werden. Dabei dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtung, wie z. B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen zur Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (Urteil vom 30.06.2011 VR 35/08).

Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobilar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter - wie z. B. Tische und Bänke eines Standnachbarn - nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmens zur Verfügung gestellt wurden (Urteil vom 30.06.2011 VR 18/10).

DOKUMENT-NR. 77124

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