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IHK24
Preisangaben und -vorschriften im Gastgewerbe
Die gesetzliche Grundlage für die Preisangaben bzw. Preisauszeichnungen bildet die Verordnung zur Regelung von Preisangaben vom 14. März 1985 (BGBI. I, S. 580) Neugefasst durch Bek. v. 18. Oktober (BGBI. 2002 I S. 4197), zuletzt geändert durch Gesetz v. 3. Juli 2004 (BGBI. 2004 I S. 1414)
Preisauszeichnung im Gaststättenbetrieb:
Im Gastgewerbe erfolgt die Unterrichtung des Verbrauchers über die
Preise durch Preisverzeichnisse. Allgemein gilt: Alle Angebote des
jeweiligen Betriebs müssen ausgezeichnet werden. Die in den
Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen Endpreise sein, d.
h. alle eventuellen Zuschläge (z. B. Mehrwertsteuer) müssen
enthalten sein.
Neben dem Eingang zur Gaststätte ist ein Preisverzeichnis
anzubringen, dem die wesentlichen Speisen und Getränke zu entnehmen
sind. Preisverzeichnisse für Speisen und Getränke sind in
hinreichender Zahl auf Tischen auszulegen.
Bei Selbstbedienungsgaststätten und Kiosken sind Preisverzeichnisse
mit Preisen der Speisen und Getränke anzubringen.
Bei der Speisen- und Getränkekartengestaltung sind außerdem
folgende Vorschriften zu beachten:
1. "Von bis", "ca." und "ab"-Preisangaben sind nicht zulässig
2. Angaben wie "Preis nach Gewicht bzw. Größe" sind ebenfalls nicht
zulässig
3. Bei Getränken ist die zum Angebot kommende Menge zu nennen
Preisvorschrift für alkoholfreie Getränke (§ 6
GaststättenG):
"Ist der Ausschank alkoholischer
Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist
mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen
als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge. Die
Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen
zulassen."
Erläuterung: Zu der genannten Formulierung ist zu bemerken, dass
der Gesetzgeber, d.h. hier der Bund mit seiner Formulierung eine
Verfahrensweise des Preisvergleiches auf der Basis einer
"Hoch-Rechnung" z.B. auf Literpreise alkoholfreier und
alkoholischer Getränke ("relativer Preisvergleich") nicht vorsieht
oder gar fordert.
Für den Gesetzgeber ist hinsichtlich der Überwachung auf
Verstöße der absolute Preis ("absoluter Preisvergleich") und nicht
der vergleichende mengenmäßige Preis eines alkoholfreien Getränkes
entscheidend. Werden deshalb alkoholfreie und alkoholische Getränke
in gleicher kleinster Abgabemenge verabreicht (z.B. 0,25 l), dann
und nur in diesem Fall darf das alkoholfreie Getränk tatsächlich
vom absoluten Preis nicht teurer sein als das alkoholische
Getränk.
Werden die Getränke nicht in vergleichbarer Menge verabreicht, dann
ist es unabhängig von der Ausschankmenge ausreichend, wenn ein
alkoholfreies Getränk vom absoluten Preis her billiger bzw. nicht
teurer als alle alkoholischen Getränke ist.
Preisauszeichnung im
Beherbergungsbetrieb:
Inhaber und Betreiber von
Beherbergungsbetrieben haben am Eingang oder beim Empfang des
Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder
auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen
Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind. Die
in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das
Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.
Bei der Möglichkeit der Nutzung einer Fernsprechanlage ist der für die Nutzung geforderte Preis für eine Gebühreneinheit in der Nähe des Fernsprechapparates, bei der Vermietung von Zimmern auch im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.
Diese Informationen sollen - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und können grundsätzlich nicht die individuelle Beratung ersetzen. Die Texte beruhen auf Ausarbeitungen der IHK Magdeburg, der wir für die Überlassung danken. Sie wurden mit der gebotenen Sorgfalt erarbeitet, jedoch kann für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.

