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REGELUNGEN FÜR GASTSTÄTTEN

Nichtraucherschutz in Nordrhein-Westfalen

Die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW) für Gaststätten

Der Wortlaut:

§ 4 NiSchG NRW : Nichtraucherschutz in Gaststätten

„In Gaststätten gilt Rauchverbot. Die Einrichtung abgeschlossener Räume, in denen das Rauchen gestattet ist, ist unter den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 möglich. Dabei dürfen die als Raucherraum genutzten Flächen nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nehmen. § 3 Abs. 3 Ziffer b und die Absätze 6 bis 8 gelten entsprechend. Die Rauchverbote gelten nicht, soweit Gaststätten im Einzelfall ausschließlich für geschlossene Gesellschaften zur Verfügung stehen.”

IHK-Tipp: Regeln für rauchfreie Gaststätten in Kürze
- Das Rauchverbot gilt in der Gastronomie (inklusive Discotheken) seit dem 1. Juli 2008, es gilt nicht für die Außengastronomie.
- Rauchen ist nur noch in vollständig abgetrennten Nebenräumen erlaubt. Diese Raucherräume müssen kleiner sein als der Nichtraucherbereich und ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden. Es gibt damit keine Ausnahmen für Einraumbetriebe, wie z.B. Kneipen und Bars!
- Verstöße gegen das Rauchverbot - durch Gäste oder Betreiber - können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Gaststätten-Betreiber müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit das Rauchverbot eingehalten wird. Der Bußgeldrahmen liegt zwischen 5 und 1000 –.


Zwischenlösung für Einraumkneipen in Kraft getreten:

Welche Ausnahmen lässt das Nichtraucherschutzgesetz zu?

Geraucht werden darf

- in nur vorübergehend aufgestellten Festzelten (nicht länger als 21 Tage),

- bei im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt,

- soweit Veranstaltungsräume vorübergehend und ausschließlich für Volksfeste genutzt werden,

- in Gaststätten, die im Einzelfall ausschließlich für geschlossene Gesellschaften zur Verfügung stehen,

- in Räumen für Vereine oder Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Tabakkonsum ist (Raucherclubs) und

- in Räumlichkeiten mit ausschließlich privater Nutzung.

DOKUMENT-NR. 15067

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