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IHK24

Kenntlichmachung von Zusatzstoffen bei Lebensmitteln

Bei verpackten Lebensmitteln gibt das Zutatenverzeichnis Auskunft über die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendeten Stoffe. Auch so genannte lose (unverpackte) Ware unterliegt der Kennzeichnungspflicht. Hier gelten jedoch weniger strenge Vorschriften, da Informationen über ein Verkaufsgespräch gegeben werden können. Für die Angabe von Zusatzstoffen sind folgende Formulierungen vorgeschrieben:

Zusatzstoff

Kenntlichmachung

Farbstoffe, z.B. Beta-Carotin und Riboflavin

"mit Farbstoff"

Konservierungsstoffe, z.B. Sorbinsäure und Benzoesäure

"mit Konservierungsstoff" oder "konserviert"

die Verwendung des Pflanzenbehandlungsmittels Thiabendazol bei Zitrusfrüchten

"konserviert mit Thiabendazol"

Antioxidationsmittel, z.B. BHA und BHT

"mit Antioxidationsmittel"

Geschmacksverstärker, z.B. Glutamate

"mit Geschmacksverstärker"

Schwefelverbindungen von mehr als 10 mg/kg oder Liter, berechnet als Schwefeldioxid

"geschwefelt"

bei Oliven mit einem Zusatz von Eisengluconat oder Eisenlactat

"geschwärzt"

bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen, deren Oberfläche z.B. mit Bienenwachs oder Schellack behandelt wurde

"gewachst"

bei Fleischerzeugnissen, denen Phosphate zugesetzt wurden

"mit Phosphat"

Zuckeraustauschstoffe, z.B. Sorbit, Xylit und Süßstoffe, z.B. Cyclamat und Saccharin

"mit Süßungsmittel" bzw. "mit Süßungsmitteln" Dieser Hinweis ist auch bei zusätzlichem Zuckerzusatz ausreichend

bei Zusatz des Süßstoffes Aspartam

"enthält eine Phenylalaninquelle" Diese Angabe ist wichtig für Personen, die an Phenylketonurie leiden, einer seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung

bei Zusatz von mehr als 100 g Zuckeraustauschstoffen je Kilogramm

"kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken"

bei Zusatz von Koffein oder Chinin bei Erfrischungsgetränken

"koffeinhaltig" oder "chininhaltig".

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/lmkv/gesamt.pdf

DOKUMENT-NR. 13092

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