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IHK24

Jugendschutzgesetz

Jugendschutz im Gastgewerbe

Allgemeine Regelungen

Die Gewerbetreibenden im Gastgewerbe müssen nach § 3 Jugendschutzgesetz (JuSchG) die geltenden Regelungen von §§ 4 bis 13 JuSchG aushängen. Soweit Gastwirte öffentliche Filmveranstaltungen anbieten, kommt zusätzlich eine besondere Kennzeichnungs- und Informationspflicht nach §§ 11 - 14 JuSchG hinzu. Zuletz wurde das JuSchG am 01.01.2009 geändert. Die Änderungen betrafen den § 10 JuSchG. Danach dürfen auch an Jugendliche über 16 Jahren keine Tabakwaren mehr abgegeben werden und sie dürfen in Gaststätten nicht mehr rauchen. Ebenso gab es Veränderungen bei der Kennzeichnung und Nutzung von Unterhaltungsspielgeräten.

Die Regelungen im einzelnen:

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

Regelungen für Internetcafés

Das aktuelle Jugendschutzgesetz sieht ebenfalls Regelungen im Hinblick auf die neuen Medien und die Alterskennzeichnung von Computerspielen vor.

Nach dem alten Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG vom 25. Februar 1985), § 8 Abs. 4, war das Spielen an elektronischen Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die zur entgeltlichen Benutzung öffentlich aufgestellt waren, Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nicht gestattet. Nun regelt § 13 JuSchG das Spielen an Bildschirmspielgeräten und macht es abhängig von der jeweiligen Alterskennzeichnung der Computerspiele (§ 12 Abs. 2 JuSchG) wie sie bisher nur für Kino- und Videofilme vorgesehen war. Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder von dieser beauftragten Person (über 18 Jahren) dürfen Kinder und Jugendliche nur solche Computerprogramme benutzen, die für ihr Alter freigegeben sind oder die als Info- oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind.

Hinweis:
Eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, dass das Kind oder der Jugendliche ohne Begleitung auch Spiele, die für sein Alter nicht freigegeben sind, spielen darf, reicht hierbei nicht aus! Eine Beauftragung zur Beaufsichtigung des Kindes oder des Jugendlichen muss auf Verlangen des Internetcafébetreibers vorgelegt werden. In Zweifelsfällen muss der Internetcafébetreiber die Berechtigung überprüfen.

Auf die Alterskennzeichnung müssen Internetcafébetreiber in ihrem Angebot deutlich hinweisen. Die Altersregelung erfolgt durch Vereinbarungen der obersten Landesbehörden auf Grund von Prüfungen von Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle.

Folgende Altersbegrenzungen sind vorgesehen:

  • "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
  • "Freigegeben ab sechs Jahren"
  • "Freigegeben ab zwölf Jahren"
  • "Freigegeben ab sechzehn Jahren"
  • "Keine Jugendfreigabe"

Das Kind oder der Jugendliche haben ihr Alter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. In Zweifelsfällen besteht die Pflicht für den Internetcafébetreiber, das Alter zu überprüfen.

Von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) bereits erteilte Altersempfehlungen gelten als Freigabe und Kennzeichnung der Programme. Bildträger, die nicht freigegeben oder mit "keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind, dürfen Kindern oder Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Hier besteht ein umfassendes Vertriebsverbot.

Trägermedien, die in der Liste jugendgefährdender Medien (§ 18 JuSchG) aufgenommen sind, dürfen Kindern oder Jugendlichen ebenfalls nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Diese Beschränkung gilt auch für schwer jugendgefährdende Trägermedien, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind. Bei den schwer jugendgefährdenden Trägermedien handelt es sich u. a. um solche mit volksverhetzenden, zu Straftaten anleitenden, gewaltdarstellenden oder pornographischen Inhalten sowie kriegsverherrlichende oder die Menschenwürde verletzende Darstellungen (vgl. § 15 Abs. 2 JuSchG). Die Liste wird bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführt (§ 21 JuSchG).

Wichtiger Hinweis: Ein Verstoß gegen das Abgabeverbot kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.

Für Internetcafés mit Gaststättenkonzession gilt:

Unverändert besteht das Verbot des Aufenthaltes für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in Gaststätten ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder eines Erziehungsbeauftragten. Der Ausschank alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist nach wie vor verboten, es sei denn, eine personensorgeberechtigte Person ist in Begleitung.

DOKUMENT-NR. 14225

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