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Jugendarbeitschutzgesetz nach § 14 JArbSchG
Auch in der Gastronomie ist das Jugendarbeitschutzgesetz zu beachten.
Jugendliche dürfen von 06:00 bis 20:00 Uhr beschäftigt werden.
In Betrieben, in denen sie in außergewöhnlichem Umfang der Hitze ausgesetzt sind, konnten Jugendliche bisher nur nach Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde in der warmen Jahreszeit ab 05:00 Uhr beschäftigt werden. Dieser Zustimmungsvorbehalt ist nun nicht mehr gegeben.
Jugendliche sind berechtigt, sich vor Beginn und in regelmäßigen Abständen während der Beschäftigung arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung kann durch den Betriebsarzt angeboten werden. Ist dies nicht der Fall, trägt der Arbeitgeber die hierfür entstehenden Kosten.
Jugendliche dürfen außerdem auch bei Musikaufführungen und dergleichen ohne die voherige Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde bis 23:00 Uhr gestaltend mitwirken, soweit dies mit den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes vereinbar ist.
Weitere Informationen sind beim Bundesministerium der Justiz erhältlich.
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© Industrie- und Handelskammer zu Dortmund
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Inhalte von externen Internetseiten, zu denen ein Link geschaltet wurde, macht sich die IHK nicht zu eigen und kann deshalb für deren inhaltliche Korrektheit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit ebenfalls keine Gewähr übernehmen.
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