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Bundesministerium der Justiz (Link: http://bundesrecht.juris.de/ifsg/index.html)
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Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist Teil des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes und legt für Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind, eine Belehrung durch das Gesundheitsamt fest. Das Gesetz regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Weiterhin legt das Gesetz fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden. Zusätzlich werden die Meldewege dargestellt, Muster der Meldebögen und Informationen über Belehrungen sind abrufbar. Mit der Einführung des IfSG wurden in Deutschland Falldefinitionen zur routinemäßigen Übermittlung der meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten eingeführt.
Mit der Belehrung wird der Unternehmer u. a. über bestimmte Erkrankungen informiert, bei deren Auftreten nicht weiter in Küchen gearbeitet werden darf. Für alle im Lebensmittelbereich Beschäftigten besteht im Erkrankungungsfall die Pflicht zur Information an den Arbeitgeber.
Diese Informationen sollen - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und können grundsätzlich nicht die individuelle Beratung ersetzen. Die Texte beruhen auf Ausarbeitungen der IHK Magdeburg, der wir für die Überlassung danken. Sie wurden mit der gebotenen Sorgfalt erarbeitet, jedoch kann für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.
© Industrie- und Handelskammer zu Dortmund
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Inhalte von externen Internetseiten, zu denen ein Link geschaltet wurde, macht sich die IHK nicht zu eigen und kann deshalb für deren inhaltliche Korrektheit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit ebenfalls keine Gewähr übernehmen.
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