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RECHT UND STEUERN

Wettbewerbsrecht aktuell - 51. KW 2010

In einem Grundsatzurteil hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor knapp drei Jahren betont, dass bei Werbemaßnahmen die Informationen zu vermitteln sind, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls bereits im Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht. Dahinter steht - volkstümlich ausgedrückt - schlicht der Gedanke, dass niemand „die Katze im Sack kaufen“ soll.

Ganz auf dieser Linie liegt auch das hier vorzustellende Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 21. Juli 2010 (Az.: 9 U 353/10). Es besagt, dass die Auslobung einer Flugreise als Gewinn für ein Preisausschreiben jedenfalls dann wettbewerbswidrig ist, wenn dabei keine Angaben zu den Reisedetails gemacht werden. Denn gemäß § 4 Nr. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellen fehlende oder unklare Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter unlauteres - und damit unzulässiges - Handeln dar.

Vermisst hatten die Koblenzer Richter bei der beanstandeten Werbung insbesondere Angaben zum Reisetermin, zum Abflughafen oder zu Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Diese Informationen seien deswegen erheblich für die Gewinn-spielteilnehmer, weil diese ein berechtigtes Interesse daran hätten zu erfahren, ob sie die Reise terminlich überhaupt in Anspruch nehmen können und welche Zusatzkosten ggfls. mit der Reise verbunden sind. An dieser Beurteilung änderte auch die Tatsache nichts, dass der Gewinner vorliegend die Reisezeit und den Abflughafen selbst frei wählen konnte, denn diese Information wurde ihm ebenfalls nicht zuteil. Selbst die weiteren Umstände, dass dem Veranstalter zufolge die Kosten für die Übernachtung in einem 5-Sterne-Hotel, Verpflegung und ein nicht unerhebliches „Taschengeld“ enthalten waren, vermochten keinen anderen Ausgang des Rechtsstreits zu bewirken. Denn auch diese Informationen blieben dem Teilnehmer vor der Teilnahme verborgen.

Fazit:             
Kommunikation mit dem Kunden ist alles! In diesem Fall hätte mehr Transparenz nicht nur juristischen Ärger erspart, sondern angesichts der vielen Vorteile die Werbewirksamkeit der Aktion wohl noch gesteigert.

[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

DOKUMENT-NR. 74099

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