. .
Illustration

RECHT UND STEUERN

Wettbewerbsrecht aktuell - 52. KW 2010

„Man kann es auch übertreiben mit der Genauigkeit!“ Offensichtlich nach diesem - für Juristen sonst eher ungewöhnlichen - Motto handelten die zuständigen Richter am Landgericht (LG) Düsseldorf, als sie jetzt entschieden (Urteil vom 15. Dezember 2010, Az.: 12 O 312/10), dass eine gewerbliche Webseite, die den bloßen Hinweis enthält, sie werde derzeit fertig gestellt bzw. überarbeitet (sog. Baustellenseite), keiner Impressumsangabe bedarf.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Diensteanbieter nach § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) zwar für geschäftsmäßige, also in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, die Pflichtangaben zum Impressum zu machen habe, die „Baustellenseite“ der Beklagten dieser Vorschrift jedoch nicht unterfalle. Denn eine Vorschaltseite mit „Baustellenschild“ bzw. Wartungshinweis und dem Verweis der Besucher auf einen späteren Besuch mache deutlich, dass die Internetseite zu diesem Zeitpunkt nicht den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten diene. Insbesondere eine Bewerbung von Produkten des Seiteninhabers sei in diesem Zusammenhang nicht erfolgt. Folglich unterfalle die Seite auch nicht dem Begriff der „gewerbsmäßigen Telemedien“ im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG.

[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

DOKUMENT-NR. 73999

IHK zu Dortmund

Hauptgeschäftsstelle
Märkische Straße 120
44141 Dortmund
Tel.: 0231 5417-0
Fax: 0231 5417-109
E-Mail: info@dortmund.ihk.de
Internet: www.dortmund.ihk24.de mehr

Zweigstelle Hamm

Südstraße 29
59065 Hamm
Tel.: 02381 92141-0
Fax: 02381 92141-23
E-Mail: info@dortmund.ihk.de
Internet: www.dortmund.ihk24.de mehr

Öffnungszeiten

Wir sind für Sie da!

Montag bis Donnerstag
8:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Freitag
8:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Gern sind wir auch außerhalb der genannten
Zeiten für Sie da. In jedem Fall empfehlen
wir eine persönliche Terminvereinbarung. mehr

  • AKTUELLE VERANSTALTUNGEN