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RECHT UND STEUERN

Wettbewerbsrecht aktuell - 44. KW 2010

Die Ausweitung der Rundfunkgebührenpflicht insbesondere auf internetfähige Computer durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Wirkung vom 01.01.2007 hat von Anfang an nicht nur die Gemüter erregt, sondern auch die Gerichte beschäftigt. Eine bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung erhobene Verfassungsbeschwerde hatte das Bundesverfassungsgericht seinerzeit nicht zur Entscheidung angenommen (wir berichteten im Rahmen dieser Rubrik in EdW 9/2008), wenn auch aus formal-juristischen Gründen. Denn, so die Verfassungsrichter damals, nach den zu beachtenden rechtlichen Vorschriften müsse vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich zunächst der Rechtsweg erschöpft werden. Und auf diesem Rechtsweg geht es nun weiter voran.

Mit Urteilen vom 27. Oktober 2010 (Az.: 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09) hat jetzt das höchste deutsche Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig, entschieden, dass Rundfunkgebühren auch für internetfähige PC zu zahlen sind. Abgewiesen wurden damit Klagen zweier Rechtsanwälte und eines Studenten, die außer dem PC vor Ort kein weiteres „Rundfunkgerät“ besaßen und folglich auch nicht in den Genuss der sog. Zweitgeräte-Befreiung (d.h. eine gesonderte Rundfunkgebühr fällt nicht an, wenn der PC-Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt) kommen konnten. Die Richter am BVerwG stellten dabei darauf ab, dass es lediglich auf einen möglichen Empfang ankomme, nicht aber darauf, ob tatsächlich Radio- oder Fernsehsendungen empfangen würden. Ebenso unerheblich sei es, ob der PC mit dem Internet verbunden sei, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage sei. Einen Verstoß dieser Regelung gegen grundrechtlich geschützte Positionen - etwa die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) - sahen sie dagegen nicht. Zwar liege ein Grundrechtseingriff vor, doch sei dieser Eingriff durch die, ebenfalls verfassungsrechtlich begründete, Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten begründet und verhältnismäßig und damit im Ergebnis zulässig.

Mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der verlange, dass die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden, geben die Richter am BVerwG zugleich aber zu bedenken, dass die Rundfunkanstalten an der Gebührenpflicht internetfähiger PC auf Dauer nur festhalten dürften, wenn sich diese auch tatsächlich durchsetzen lasse. Hier habe der Gesetzgeber die Aufgabe, die weitere Entwicklung zu beobachten.

[Quelle: www.bundesverwaltungsgericht.de (Pressemitteilung Nr. 93/2010)]

DOKUMENT-NR. 73368

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