„Rechtsmissbrauch zum Ersten, zum Zweiten und zum Dritten!“ Nach den erst unlängst in dieser Rubrik (EdW 37/10 + 40/10) präsentierten beiden Beispielen aus der aktuellen Rechtsprechung zum Thema „rechtsmissbräuchliches Abmahnen“ folgt mit dem heutigen „Fall“ zugleich die Darstellung einer „Masche“, die gelegentlich - und durchaus in unterschiedlichen Spielarten - auftritt und vor der nur nachdrücklich gewarnt werden kann:
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte nämlich darüber zu entscheiden, ob die Androhung einer Abmahnung für den Fall der Ablehnung einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit rechtsmissbräuchlich ist. Konkret hatte die Antragstellerin durch einen Testkauf bei der Antragsgegnerin festgestellt, dass sich auf einer der Produktverpackungen der Antragsgegnerin irreführende Angaben befanden. Daraufhin hatte sie die Antragsgegnerin kontaktiert und ihr unter anderem mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gedroht. Einen Verzicht auf diese Abmahnung bot sie alternativ für den Fall an, dass die Antragsgegnerin ihren bisherigen Lieferanten aufgibt und stattdessen auf ein von ihr selbst unterbreitetes Warenbezugsangebot eingeht. Die Antragsgegnerin fühlte sich durch dieses Vorgehen naheliegenderweise unlauter unter Druck gesetzt und weigerte sich, woraufhin sie - wie zuvor angedroht - von der Antragstellerin abgemahnt wurde. In der Folge kam es zum Rechtsstreit.
Mit Urteil vom 7. Juli 2010 (Az.: 5 U 16/10) stellte das angerufene OLG Hamburg fest, dass diese Abmahnung rechtsmissbräuchlich und damit ihrerseits unlauter war. Entscheidend für diese Beurteilung war, dass die Antragstellerin versucht habe, der Antragsgegnerin eine Geschäftsbeziehung aufzuzwingen, indem sie ihr mit einer Abmahnung drohte. Nutze ein Anspruchsberechtigter - so die Hamburger Richter weiter - seine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche als Mittel, um sich oder einem Dritten erhebliche Vorteile zu verschaffen, so stelle dies eine sachfremde Erwägung dar. Ob der in diesem Zusammenhang erhobene wettbewerbsrechtliche Vorwurf zutreffend sei oder nicht, sei demgegenüber nicht maßgeblich. Wesensmerkmal des Rechtsmissbrauchs sei es in diesem Fall, dass es der Antragstellerin nicht um den Schutz der Allgemeinheit, sondern allein um den eigenen geschäftlichen Vorteil gegangen sei.
[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]