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RECHT UND STEUERN
Wettbewerbsrecht aktuell - 33. KW 2010
Wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung hat viele Gesichter–
–und drei davon möchten wir Ihnen heute im Rahmen dieser Rubrik kurz vorstellen:
Nicht neu ist, aber immer wieder Anlass zum (Rechts-)Streit gibt der Grundsatz „Werbung mit Unternehmenstradition muss den Tatsachen entsprechen.” Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg führt dazu in seinem Urteil vom 22. April 2010 (Az.: 1 W 12/10; 1 W 16/10) ergänzend aus, eine Irreführung liege vor, wenn für ein Unternehmen mit „110 Jahre Familientradition” bzw. „110 Jahre Möbeltradition” geworben werde, obwohl die Gründung des so werbenden Unternehmens nachweislich erst im Jahr 1992 erfolgt sei. Kern des Irreführungsvorwurfs war für das Gericht, dass sich aus der Traditionswerbung eine Qualitätsaussage ergebe, die auch geeignet sei, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.
Das OLG Hamm urteilte am 4. Mai 2010 (Az.: 4 U 32/10), dass eine Werbung mit der Aussage „Lieferung frei Haus” eine Irreführung darstelle, wenn Verpackungskosten oder Mindermengenzuschläge nicht ausgewiesen werden. Das Gericht sah eine solche Werbung eines Online-Versandhändlers in seinem Newsletter und auf seiner Homepage sowie in einem Versandkostenvergleich mit einer Mitbewerberin als irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5 UWG) und intransparent im Sinne der Reisangabenverordnung (§ 1 PAngV) an, da es nicht üblich sei, derartige Betriebskosten, die zwangsläufig für einen ordnungsgemäßen Versand anfielen, auf den Käufer abzuwälzen und da der potenzielle Kunde der Werbung nicht entnehmen könne, was er letztlich insgesamt zusätzlich zum eigentlichen Kaufpreis zahlen müsse, um die Ware zu erhalten.
Einen völlig anderen Aspekt der Irreführungsthematik beleuchtet ein Urteil des OLG Köln vom 30. April 2010 (Az.: 6 U 208/09). In dieser Entscheidung betont das Gericht, dass die Bezeichnung „FC Bayern” zugunsten der FC Bayern München AG namensrechtlichen Schutz genieße. Die Richter gaben damit einer Klage des Vereins statt, welcher gegen die spanische Domain „fc-bayern.es” geklagt hatte. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der durchschnittliche Internetnutzer unter der beanstandeten Adresse eine Seite des Fußballvereins und nicht eines Fanclubs erwarte. Unerheblich sei dabei, dass in Spanien die Abkürzung „FC Bayern” unüblich sei, da darauf abzustellen sei, ob der Besucher der Seite den Zusammenhang zum Fußballverein herstelle. Dies aber müsse nach Ansicht des Gerichts hier angenommen werden.
[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

