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RECHT UND STEUERN
Wettbewerbsrecht aktuell 15. KW 2010
BGH beurteilt Werbung, die erst am Tag
der beworbenen
Rabattierung erscheint, nicht grundsätzlich als
wettbewerbswidrig
Der u.a. für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 31. März 2010 (Az.: I ZR 75/08) entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe "Nur heute (–) Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer" Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne der §§ 3 und 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabatts erscheint.
Die Parteien sind Wettbewerber u.a. im Handel mit Haushaltsgeräten. Die Beklagten warben zeitlich unmittelbar nach der Erhöhung des allgemeinen Mehrwertsteuer-satzes von 16% auf 19% im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt "Nur heute (–) Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer". Die Klägerin bean-standete diese Werbung als wettbewerbswidrig, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei und dies ihrer Ansicht nach zur Folge hatte, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen teilten diese Ansicht und verurteilten die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung solcher Werbung.
Auf die Revision der Beklagten wies der BGH die Klage jedoch ab. Er sah in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher. Abzu-stellen sei bei der Beurteilung auf einen mündigen Verbraucher. Dieser könne - so der BGH - mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, würden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließe die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preis-vergleich zu einem Kauf entschlössen und dadurch riskierten, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers entgehe.
[Quelle: Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs]

