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RECHT UND STEUERN

Wettbewerbsrecht aktuell - 24. KW 2010

Wettbewerbswidrige Werbung für Teppichverkauf
mit Nachlass von bis zu 75% aufgrund
nur vorgetäuschter Geschäftsaufgabe

Recht ruhig ist es geworden rund um das Thema „Werbung für Orientteppiche”. Hauptgrund dafür ist sicher die Tatsache, dass die Liberalisierungen im deutschen Wettbewerbsrecht – insbesondere die Freigabe des Sonderveranstaltungsrechts – seit einigen Jahren vieles gestatten, was zuvor entweder eindeutig unzulässig oder zumindest juristisch heftig umstritten war. Zudem wird auch einen gewissen Anteil die Tatsache haben, dass nach vielen Jahren überaus marktschreierischer Werbung gerade in der Orientteppichbranche eine deutliche „Übersättigung” der umworbenen Kunden zu verzeichnen war und die vollmundigen Ankündigungen „astronomischer” Preisnachlässe schlicht nicht mehr „für bare Münze” genommen wurden. Trotzdem gibt es auch heute noch gelegentlich wettbewerbsrechtliche Anlässe für Auseinandersetzungen vor Gericht. Zumindest der vorliegende Fall hätte einer solchen Klärung jedoch an sich nicht bedurft. Dennoch musste das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entscheiden.

Grund zur Klage hatte die Werbung eines Teppichhändlers gegeben, der in einem Prospekt eine „Zwangsverwertung wegen totaler Geschäftsaufgabe” ankündigte und in diesem Zusammenhang einen Preisnachlass von bis zu 75% bewarb. Dies wertete die Klägerin, ebenfalls Betreiberin eines Teppichhauses, als wettbewerbswidrig. Sie brachte vor, bei der beworbenen Aktion handele es sich in Wirklichkeit weder um eine Zwangsverwertung, noch um eine Geschäftsaufgabe, sondern stattdessen liege hier die Eröffnung eines Geschäfts zum Zweck einer lediglich kurzfristigen (einige Tage) Veräußerung von vorhandener oder anderweitig beschaffter Ware vor. Sei die Geschäftsaufgabe aber nur vorgespiegelt und bestehe auch keine entsprechende Zwangslage, dann liege eine Irreführung der betroffenen Verkehrskreise vor.

Dieser Argumentation schloss sich das OLG Hamm mit Urteil vom 23. März 2010 (Az.: 4 U 159/09) an und bestätigte, dass eine Werbung mit Nachlässen auf Teppichverkäufe aufgrund einer totalen Geschäftsaufgabe wettbewerbswidrig ist, wenn eigentlich eine Geschäftseröffnung vorliegt. Zur Irreführung komme hier zudem noch, dass die Kunden durch die kurzfristige Ankündigung und die enge zeitliche Befristung des Angebots auf wenige Tage in eine Zwangslage versetzt würden, welche der Händler als Lockmittel ausnutze. Ein an sich zulässiger – wenn richtig bezeichneter – Sonderverkauf sei unter diesen Umständen wettbewerbsrechtlich unzulässig.

[Quelle: NRW-Justizportal unter: www.justiz.nrw.de]

DOKUMENT-NR. 18843

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