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RECHT UND STEUERN

Wettbewerbsrecht aktuell 20. KW 2010

Sehr frühzeitige Werbemaßnahmen gegenüber
Hinterbliebenen sind nicht nur pietätlos,
sondern auch wettbewerbswidrig

Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 22. April 2010 (Az.: I ZR 29/09) entschieden, dass eine auf dem Postweg versendete Werbung für Grabmale zwei Wochen nach einem Todesfall nicht mehr wettbewerbsrechtlich als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen angesehen und aus diesem Grund verboten werden kann.

Der klagende Wettbewerbsschutzverein hatte vom Beklagten, der mit Grabsteinen handelt, die Unterlassung der beanstandeten Werbung sowie die Erstattung seiner Abmahnkosten verlangt. Die Abmahnung war zuvor erfolgt, weil der Beklagte ein Werbeschreiben für die von ihm vertriebenen Grabmale noch an dem Tag an eine Hinterbliebene verschickt hatte, an dem diese in der örtlichen Tageszeitung den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Nach der Rechtsauffassung des Wettbewerbs-schutzvereins stellt ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Die Vorinstanzen waren jedoch bereits dieser Rechtsauffassung nur bedingt gefolgt: Hatte noch das erstinstanzliche Landgericht die einzuhaltende „Schonfrist” mit drei Wochen bemessen, waren die Richter beim zweit-instanzlichen Oberlandesgericht sogar der Auffassung, es müssten lediglich zwei Wochen nach dem Todesfall abgewartet werden, um sich dem Vorwurf der unzumutbaren Belästigung nicht mehr auszusetzen. Die Klägerin überzeugte dies nicht. Sie begehrte mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Beklagte sich mit dem Urteil des Berufungsgerichts einverstanden erklärte.

Im Ergebnis blieb die Revision ohne Erfolg. Die BGH-Richter gingen zwar mit den Vorinstanzen davon aus, dass der werbende Unternehmer eine gewisse Wartezeit ab dem Todesfall einhalten müsse und werteten demzufolge die Aussendung der Werbung noch am Tag des Erscheinens der Todesanzeige ebenfalls als wettbewerbs-widrig. Sie erachteten aber in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht diesbezüglich eine Frist von zwei Wochen als angemessen und somit als aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

[Quelle: Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs]

DOKUMENT-NR. 18587

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