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RECHT UND STEUERN
Wettbewerbsrecht aktuell 18. KW 2010
LG Düsseldorf: Wer sich werbewirksam als "Testsieger"
bezeichnet, der muss auch zum Testsieger
gekürt worden sein
Werbeaktionen, die an Tests anknüpfen und sich positive Testergebnisse zunutze machen, sind schon seit vielen Jahren sehr beliebt. Das ist auch durchaus verständlich, genießen doch insbesondere unabhängige Waren- bzw. Dienstleistungs-tester in der Öffentlichkeit einen guten Ruf. Die von diesen vergebenen „Gütesiegel” sind daher bestens geeignet, den Absatz der so Ausgezeichneten zu fördern. Leider geht es bei den werblichen Bezugnahmen auf positive Testergebnisse wettbewerbs-rechtlich nicht immer „mit rechten Dingen” zu. Diese „Fälle” beschäftigen sodann auch regelmäßig die Gerichte, wie das nachfolgende Beispiel wieder einmal zeigt:
Mit Beschluss vom 23. März 2010 (Az.: 38 O 1/10) hat das Landgericht (LG) Düsseldorf entschieden, dass eine Werbung unter Verwendung der Bezeichnung „Testsieger” jedenfalls dann irreführend ist, wenn im Rahmen des durchgeführten Tests überhaupt kein Sieger gekürt wurde. Die Antragsgegnerin hatte einen von ihr vertriebenen Kindersitz unter Verwendung der Attribute „Award Winner 2008” und „Bester seiner Gruppe” beworben. Im zugrunde liegenden Test der Zeitschrift eines Automobilclubs war eine Reihe von Kindersitzen getestet worden. Ein „Testsieger” wurde aber nicht gekürt. Der von der Antragsgegnerin vertriebene Kindersitz bekam die gleiche Note wie der Sitz der Antragsstellerin. Aus diesem Grund wertete die Antragsstellerin die Werbung ihres Konkurrenten als irreführend. Zwar hatte die Antragsgegnerin bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben und der Rechtsstreit war in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Jedoch musste vom Gericht abschließend noch über die Frage der Kostentragung entschieden werden.
Nach dem Beschluss des LG Düsseldorf hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen irreführender Werbung begründet war. Der Kindersitz der Antragsgegnerin sei nicht als „Testsieger” gekürt worden. Auch sei der Sitz weder direkt noch indirekt besonders hervorgehoben worden. In der bewerteten Gewichtsgruppe seien insgesamt 6 Sitze mit der gleichen Note bewertet worden. Die Eigenbewertung als „Bester der Gruppe” und „Testsieger” sei somit unzutreffend und irreführend.
[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

