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RECHT UND STEUERN
Wettbewerbsrecht aktuell - 7. KW 2010
BGH: Die Mitteilung einer
E-Mail-Adresse
in den „Kontaktangaben” stellt keine
Einwilligung
in den Erhalt von Werbe-E-Mails dar
Nachdem sich mittlerweile offensichtlich nicht nur weitgehend herumgesprochen hat, dass eine wettbewerbsrechtskonforme Werbung via E-Mail ein entsprechendes Einverständnis des jeweiligen Adressaten voraussetzt, sondern auch, dass die Nichtbefolgung dieses Grundsatzes zunehmend öfter und bisweilen deutlich spürbar geahndet wird, begegnet man zunehmend „kreativen” - wenn auch häufig aus Rechtsgründen nicht empfehlenswerten - Lösungen, das Vorliegen eines solchen Einverständnisses anzunehmen.
Einem dieser vermeintlichen „Schlupflöcher” hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 (Az.: I ZR 201/07) einen Riegel vorgeschoben. In dieser Entscheidung stellen die zuständigen Bundesrichter nämlich fest, dass die Aufnahme einer E-Mail-Adresse in die „Kontaktangaben” auf der Internetseite eines Händlers nicht zugleich dessen Erklärung seiner Einwilligung in die Übersendung von E-Mail-Werbung darstelle. Dies gelte selbst dann, wenn der Händler mitteile, dass die E-Mail-Adresse unter anderem zur Übersendung von „Mitteilungen” durch Dritte diene. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass die Formulierung auf den Verkauf der Produkte des entsprechenden Unternehmens an seine Kunden abziele. Eine Einwilligung in die Zusendung von Werbung Dritter lasse sich daraus jedoch nicht ableiten. Auch andere Anhaltspunkte dafür, dass eine unzumutbare Belästigung im Wege der Interessenabwägung zu verneinen sei, konnten die BGH-Richter nicht erkennen. Insbesondere habe der Gesetzgeber von der in der Richtlinie 2002/58/EG geschaffenen Möglichkeit, für den geschäftlichen Gebrauch ein geringeres Schutz-niveau als für Private vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht. Eine Interessen-abwägung sei daher nach der geltenden Rechtslage ausgeschlossen.
Bereits mit Urteil vom 17. Juli 2008 (Az.: I ZR 195/05) hatte der BGH über die Frage entschieden, ob die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer nicht gewerblichen Homepage eine Zustimmung in den Erhalt von Werbung per E-Mail darstelle. Seinerzeit war diese Frage ebenfalls bereits verneint worden (vgl. in dieser Rubrik EdW 34/2008).
[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

