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RECHT UND STEUERN

Wettbewerbsrecht aktuell - 2. KW 2010

Zwei aktuelle Entscheidungen zum
wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafeversprechen

Eine berechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist regelmäßig aus drei Gründen ärgerlich: Erstens verpflichtet sie zur Abgabe einer sog. Unterlassungserklärung (für Nichtjuristen: zu dem Versprechen „Ich tu–s nicht wieder.”) Zweitens muss diese Unterlassungserklärung auch noch „strafbewehrt” abgegeben werden, um die Ernst-haftigkeit des Versprechens zu unterstreichen („Falls ich–s doch noch einmal tun sollte, zahle ich eine Vertragsstrafe in Höhe von – –.”) Und drittens sind auch noch dem Abmahnenden die angemessenen Kosten seiner erfolgreichen Rechtsverfolgung zu erstatten. Soweit zum Hintergrund und zur Theorie. Zum zweiten Teil der vorstehenden Ausführungen - dem Vertragsstrafeversprechen - sind im Folgenden zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen vorzustellen, die den Umgang der Rechtspraxis mit diesen theoretischen Grundlagen verdeutlichen:

So hat etwa das LG Hamburg mit Urteil vom 2. Oktober 2009 (Az.: 310 O 281/09) entschieden, dass eine unwirksame Einschränkung einer Unterlassungserklärung vorliegt, wenn die Formulierung „Überprüfung durch das Amtsgericht” verwendet wird und der Vertragsstrafeanspruch durch Verweis auf ein Amtsgericht auf max. 5.000 – (= Streitwertobergrenze für die Amtsgerichte) eingeschränkt wird. Zum einen stehe § 315 Abs. 3 BGB dagegen, die Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe dem Gericht unmittelbar zu überlassen. Zum anderen sei eine Vertragsstrafe erst dann angemessen, wenn sich aufgrund ihrer Höhe aller Voraussicht nach eine Wiederholung der Verletzungshandlung für den Verletzer nicht (mehr) lohne. Dies jedoch sei aufgrund der Verweisung an das Amtsgericht und der damit verbundenen Begrenzung auf die Höchstsumme von 5.000 – zumindest bedenklich.

Mit der zweiten zu referierenden Entscheidung hat das OLG Oldenburg per Beschluss vom 12. August 2009 (Az.: 1 W 37/09) ausgeführt, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.100 – grundsätzlich nicht ausreichend ist. Das Gericht stellte fest, dass Rechtsprechung und Praxis davon ausgingen, dass Vertragsstrafen im Bereich der normalen wirtschaftlichen Bedeutung zwischen 2.500 – und 10.000 – zu bemessen seien. Abweichungen nach unten seien nur im wirtschaftlichen Bagatellbereich denkbar. Zur Begründung führten die Richter an, es liege auf der Hand, dass kein hinreichender Anreiz zur Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung bestehe, wenn der durch den Verstoß mögliche Gewinn die Strafe übersteige.

[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

DOKUMENT-NR. 18078

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