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RECHT UND STEUERN

Wettbewerbsrecht aktuell - 29. KW 2010

Die einseitige Änderung von Vertragsbestandteilen
allein durch SMS ist unzulässig

„Vertrag” – das Wort weist nicht nur sprachlich eine große Nähe zum „sich vertragen” auf. Auch der juristische Gehalt des Begriffs geht exakt in diese Richtung, lernt doch jeder Jura-Student direkt zu Beginn des 1. Semesters, dass ein Vertrag aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen (Angebot und Annahme) von mindestens zwei Personen besteht. In der Praxis bringt dies das Problem mit sich, dass auch nachfolgende Änderungen des ursprünglichen Vertrages in aller Regel nicht einfach einseitig vorgenommen – und damit dem Vertragspartner quasi diktiert – werden können. Versucht wird dies gleichwohl immer wieder, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:

Ein Mobilfunkanbieter hatte im August und September 2009 seine Kunden lediglich per SMS darüber informiert, dass für die von ihm angebotenen Prepaid-Karten ein Mindestumsatz eingeführt werde. In der Bandansage, die der Kunde bei Anwahl der in dieser SMS angegebenen kostenlosen Rückruf-Telefonnummer zu hören bekam, wurde ihm ergänzend noch mitgeteilt, dass die Änderungen als angenommen gälten, falls der Kunde nicht kündige.

Gegen diese recht einseitige Art der „Vertragsumgestaltung” ging der Verbraucher-zentrale Bundesverband gerichtlich vor und bekam vor dem Landgericht (LG) Potsdam Recht. Auch die Richter dort hielten das Vorgehen des Anbieters für unlauter. Zur Begründung führten sie aus, die SMS sei so formuliert, als könne der Anbieter die vertraglichen Änderungen ohne Zustimmung seiner Kunden umsetzen. Hierzu sei das Unternehmen jedoch nicht berechtigt. Vielmehr hätte lediglich ein Angebot zur Vertragsänderung unterbreitet werden dürfen. Durch die Bandansage sei aber beim Kunden der Eindruck erweckt worden, die Einführung des Mindest-umsatzes könne er nur abwenden, indem er kündige. Stattdessen sei dafür ein einfacher Widerspruch ausreichend. Darauf werde jedoch nicht hingewiesen.

Folglich kam das LG Potsdam in seinem Urteil vom 26. April 2010 in dieser Sache (Az.: 2 O 328/09) zu der Entscheidung, dass ein Mobilfunkanbieter seine Vertrags-bedingungen nicht einseitig mittels einer SMS ändern darf, in der die Kunden über die Änderungen kurz informiert werden und für weitere Informationen eine kostenlose Rufnummer angeboten wird.

[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

DOKUMENT-NR. 18862

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