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RECHT UND STEUERN
Wettbewerbsrecht aktuell - 4. KW 2010
OLG Hamm zu den Grenzen für die
Annahme
„kerngleicher” Verstöße bei Unterlassungserklärungen
Gerade einmal vor zwei Wochen erst bestand Anlass, in dieser Rubrik (EdW 2/2010) das Thema „wettbewerbsrechtliche Abmahnungen” aufzugreifen und über zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen zum sog. Vertragsstrafeversprechen zu berichten. Aufgrund eines aktuellen Urteils des für den hiesigen IHK-Bezirk besonders wichtigen Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (vom 5. November 2009, Az.: 4 U 125/09) kommen wir heute erneut auf dieses Thema - mit etwas anderer „Blickrichtung” - zu sprechen.
In der vorzustellenden Entscheidung hatte das OLG Hamm darüber zu entscheiden, wann sog. „kerngleiche” Verstöße gegen eine zuvor abgegebene, strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegen. Warum ist dies so wichtig? Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung verspricht der wettbewerbsrechtlich zu Recht Abgemahnte schlicht „Ich tu–s nicht wieder.” Was GENAU er damit verspricht bzw. ob eine spätere Handlung des Abgemahnten unter dieses Versprechen fällt oder nicht, das wiederum müssen im Streitfall die Gerichte klären. Denn naheliegenderweise bilden sich zur Frage, ob ein späterer Verstoß des Abgemahnten von der abgegebenen Unterlassungserklärung erfasst ist (dann ist die Vertragsstrafe zu zahlen) oder nicht (dann kann lediglich erneut abgemahnt werden, was in aller Regel zumindest deutlich „billiger” kommt), sehr schnell unterschiedliche Auffassungen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Händler damit geworben, positive Testergebnisse von Stiftung Warentest hätten bestätigt, die von ihm angebotenen Matratzen bieten „nachweislich hervorragenden Liegekomfort und perfekte Unterstützung”. Diesbezüglich hatte er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen. Später warb er dann „nur noch” damit, dass er eine Auswahl Matratzen vorhalte, die „hervorragenden Liegekomfort und perfekte Unterstützung bieten”. In dieser neuen Werbung sah die Klägerin einen Verstoß gegen die bereits abgegebene Unter-lassungserklärung. Dem folgten die Richter am OLG Hamm allerdings nicht. Ihrer Ansicht nach lag kein „kerngleicher” Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor, da durch die neue Werbung nicht mehr suggeriert werde, den Matratzen sei von der Stiftung Warentest hervorragender Liegekomfort und perfekte Unterstützung bescheinigt worden. Genau auf diesen Aspekt - die unzulässige Bezugnahme auf die Stiftung Warentest - stelle der Wortlaut der abgegebenen Unterlassungserklärung aber in seinem Kern ab. Ohne diesen Bezug, den die neue Werbung nicht mehr beinhalte, handele es sich folglich auch nicht um den gleichen „Fall”.
[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

