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RECHT UND STEUERN

Wettbewerbsrecht aktuell - 13. KW 2010

OLG Karlsruhe: Verstoß gegen das Trennungsgebot
von redaktionellen Beiträgen und Werbung
auch bei Kennzeichnung als "Anzeige" möglich

Vom Grundsatz her ist es geboten, aber auch ausreichend, wenn bei der Werbung in Printmedien der Bereich einer Werbeanzeige deutlich sichtbar mit dem Wort „Anzeige” gekennzeichnet und so vom redaktionellen Teil des Mediums abgegrenzt wird. Ist allerdings eine gestalterische und textliche Unterscheidung zwischen redaktionellem Beitrag und Werbe-Anzeige nicht gegeben, kann auch allein eine Kennzeichnung mit dem Wort „Anzeige” unzureichend sein, um eine Unterscheidung zu ermöglichen.

Mit eben einem solchen Fall hatten es die Richter des 4. Senats des Oberlandes-gerichts (OLG) Karlsruhe vor einigen Monaten zu tun und folglich entschieden sie mit Urteil vom 8. Oktober 2009 (Az.: 4 U 31/08) gegen die Beklagte, die ein kostenloses Werbemagazin herausgibt. In diesem Magazin finden sich hauptsächlich Werbean-zeigen von Unternehmen, daneben allerdings auch vereinzelt redaktionelle Beiträge. Einige der Werbeanzeigen waren in derselben grafischen und textlichen Aufmachung wie die redaktionellen Beiträge gestaltet. Einziges Unterscheidungsmerkmal war, dass am Ende der Anzeige der Hinweis „Anzeige” klein abgedruckt war. Die Klägerin des Rechtsstreits sah in dieser Gestaltung eine Verletzung des Gebots der Trennung von redaktionellen Beiträgen und Werbeanzeigen. Vor Gericht bekam sie nun Recht:

Das OLG Karlsruhe sah in diesem Rechtsstreit einen Verstoß gegen das Trennungsgebot deswegen als gegeben an, weil bestimmte Eigenheiten der Texte in den Anzeigen, wie z.B. die räumliche Anordnung und die farbliche und grafische Gestaltung, den Merkmalen der redaktionellen Beiträge sehr ähnelten. Der Grundsatz der Trennung von redaktionellen Beiträgen und Werbung sei einzuhalten, da es sich nicht um eine reine Werbebroschüre handele. Vielmehr würden u.a. das Inhalts-verzeichnis sowie das Impressum den Eindruck vermitteln, dass das Magazin mit dem Anspruch eines normalen Presseorgans auftrete. Für den durchschnittlichen Leser entstehe der Eindruck, dass eine unabhängige Redaktion vorhanden sei, die die redaktionellen Beiträge verantworte. Somit seien an die Klarstellung des Werbe-charakters hohe Anforderungen zu stellen, die hier allein mit dem Hinweis „Anzeige” in der gewählten Form nicht erfüllt würden.

[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

DOKUMENT-NR. 18462

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