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RECHT UND STEUERN

Wettbewerbsrecht aktuell - 36. KW 2010

Bei der Rückabwicklung eines Vertrages muss sich
der Käufer grundsätzlich an seinen
Vertragspartner (= Verkäufer) halten

In der täglichen Rechtspraxis bereitet das „Wechselspiel” von Gewährleistungsansprüchen und Ansprüchen aus Garantieversprechen leider immer wieder Verdruss. Ursache dafür ist sicherlich bereits, dass hier umgangssprachlich entweder gar nicht oder jedenfalls nicht sauber differenziert wird. So wird im Alltagssprachgebrauch häufig von „Garantie” gesprochen, wenn eigentlich „Gewährleistung” gemeint ist. Denn unter den juristischen Fachbegriff „Gewährleistung” fallen nur die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Ansprüche eines Kunden gegen seinen Vertragspartner bei Sachmängeln, insbesondere im Kauf- und Werkvertragsrecht. Demgegenüber handelt es sich bei einer „Garantie” juristisch grundsätzlich um eine durch den Verkäufer oder Hersteller freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes - der durchaus auch länger als die gesetzliche Gewährleistungsfrist sein kann - kein Mangel an einer Sache auftritt. Damit bedeutet ein Garantieversprechen des Händlers bzw. Herstellers oft sogar für den Kunden ein „Plus” gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung, denn eine Garantie erfasst zumeist auch Mängel, die erst nach der Übergabe der Sache an diesen entstehen.

Dass es bei Vertragsstörungen durchaus schwierig sein kann herauszufinden, wer konkret was von wem verlangen kann, zeigt der nachfolgend zu schildernde „Fall”, den das Amtsgericht (AG) München bereits mit Urteil vom 30. Dezember 2009 (Az.: 121 C 22939/09), das aber erst jetzt veröffentlicht wurde, entschieden hat:

Der Kläger hatte bei einem Discounter ein Notebook der später beklagten Herstellerin erworben, bei dem sich nach einiger Zeit ein Defekt zeigte. Nach mehreren Reparaturen, die nicht zum Erfolg führten, wollte der Kunde das Gerät nicht mehr haben und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises. Die lehnte jedoch ab und verwies den Kunden darauf, dass ein Rücktritt vom Vertrag nur gegenüber dem Verkäufer - also dem Discounter - möglich sei. Hiergegen ging der Kunde gerichtlich vor. Das AG München wies seine Klage jedoch ab. Es wies zu Recht darauf hin, dass der Kaufvertrag nicht zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen sei, sondern zwischen diesem und dem Discounter. Letzterer sei folglich auch Adressat des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs. Das Garantieversprechen der Beklagten beinhalte dagegen nur ein Recht auf Reparatur bzw. Austausch des Notebooks und könne ihm nicht wieder zu seinem Geld verhelfen.

[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

DOKUMENT-NR. 18984

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