Preisreduzierungen wegen
Sortimentswechsels dürfen
nicht über Monate und ohne absehbares Ende gewährt
werden
Auch nach der weitgehenden Freigabe der wettbewerbsrechtlichen
Sonderveran-staltungen bereits vor einigen Jahren haben diese ihren
werblichen Reiz nicht voll-ständig verloren. Dies erklärt die nach
wie vor zu beobachtende Häufigkeit solcher Verkaufsveranstaltungen
außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, bringt es zugleich
aber auch immer wieder mit sich, dass solche Aktionen gerichtlich
überprüft werden müssen. Dabei stellt sich dann auch heute noch des
Öfteren heraus, dass selbst das liberale Wettbewerbsrecht dieser
Tage „überstrapaziert” werden kann. So auch im hier vorzustellenden
Fall, in dem das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 5.
Februar 2010 (Az.: 6 U 168/09) Recht gesprochen hat:
Zum Streit war es gekommen, weil ein Matratzenhändler einen
Austausch mehrerer Matratzen seines Sortiments zwar beabsichtigt
bzw. geplant und Preisreduzierungen aufgrund dieses
Sortimentswechsels auch bereits beworben hatte, dann aber über
viele Monate und mit nicht absehbarem Ende nicht zur Umsetzung
dieser Pläne gelangte. Konkret wollte der Händler drei verschiedene
Matratzen durch Nachfolge-modelle ersetzen. Es stand aber noch
hinsichtlich keiner der drei Matratzen fest, welches Modell
nachfolgen sollte. Das OLG Köln merkte dazu an, dass ein sukzessive
ablaufender Austausch angebotener Produkte, der sich über viele
Monate hinzieht, nicht das sei, was sich ein Verbraucher unter
einem werblich herausgestellten „Sortimentswechsel” vorstelle. Die
Täuschung darüber, dass die Preise der fraglichen Matratzen wegen
des „Sortimentswechsels” reduziert seien, sah das Gericht weiter
auch als irreführend an. Der Rechtsverkehr erwarte bei einer
Werbung mit Preisen, die wegen eines „Sortimentswechsels” reduziert
seien, dass die Aktion zeitlich befristet ist. Weil der Verbraucher
annehme, in absehbarer Zeit die beworbenen Produkte nicht mehr und
vor allem nicht mehr zu einem derart günstigen Preis erwerben zu
können, gehe von einer solchen Werbeaktion eine erhebliche
Anlockwirkung aus. Zusätzlich erhöhe die Erwartung der zeitlichen
Befristung der Aktion den Entscheidungsdruck auf Seiten der
potenziellen Kunden.
Folglich kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Ankündigung,
die Preise bestimmter Matratzen seien wegen eines
"Sortimentswechsels" herabgesetzt, den Eindruck einer zeitlich
befristeten Aktion erwecke. Dies sei jedenfalls dann irreführend,
wenn sich der Sortimentsverkauf über mehr als 4 Monate hinziehe und
ein Ende nicht absehbar sei, weil die organisatorischen
Vorbereitungen des Produktaustausches nach wie vor noch in den
Anfängen steckten.
[Quelle: IHK-Wissensmanagement]