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RECHT UND STEUERN

Wettbewerbsrecht aktuell - 32. KW 2010

Preisreduzierungen wegen Sortimentswechsels dürfen
nicht über Monate und ohne absehbares Ende gewährt werden

Auch nach der weitgehenden Freigabe der wettbewerbsrechtlichen Sonderveran-staltungen bereits vor einigen Jahren haben diese ihren werblichen Reiz nicht voll-ständig verloren. Dies erklärt die nach wie vor zu beobachtende Häufigkeit solcher Verkaufsveranstaltungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, bringt es zugleich aber auch immer wieder mit sich, dass solche Aktionen gerichtlich überprüft werden müssen. Dabei stellt sich dann auch heute noch des Öfteren heraus, dass selbst das liberale Wettbewerbsrecht dieser Tage „überstrapaziert” werden kann. So auch im hier vorzustellenden Fall, in dem das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 5. Februar 2010 (Az.: 6 U 168/09) Recht gesprochen hat:

Zum Streit war es gekommen, weil ein Matratzenhändler einen Austausch mehrerer Matratzen seines Sortiments zwar beabsichtigt bzw. geplant und Preisreduzierungen aufgrund dieses Sortimentswechsels auch bereits beworben hatte, dann aber über viele Monate und mit nicht absehbarem Ende nicht zur Umsetzung dieser Pläne gelangte. Konkret wollte der Händler drei verschiedene Matratzen durch Nachfolge-modelle ersetzen. Es stand aber noch hinsichtlich keiner der drei Matratzen fest, welches Modell nachfolgen sollte. Das OLG Köln merkte dazu an, dass ein sukzessive ablaufender Austausch angebotener Produkte, der sich über viele Monate hinzieht, nicht das sei, was sich ein Verbraucher unter einem werblich herausgestellten „Sortimentswechsel” vorstelle. Die Täuschung darüber, dass die Preise der fraglichen Matratzen wegen des „Sortimentswechsels” reduziert seien, sah das Gericht weiter auch als irreführend an. Der Rechtsverkehr erwarte bei einer Werbung mit Preisen, die wegen eines „Sortimentswechsels” reduziert seien, dass die Aktion zeitlich befristet ist. Weil der Verbraucher annehme, in absehbarer Zeit die beworbenen Produkte nicht mehr und vor allem nicht mehr zu einem derart günstigen Preis erwerben zu können, gehe von einer solchen Werbeaktion eine erhebliche Anlockwirkung aus. Zusätzlich erhöhe die Erwartung der zeitlichen Befristung der Aktion den Entscheidungsdruck auf Seiten der potenziellen Kunden.

Folglich kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Ankündigung, die Preise bestimmter Matratzen seien wegen eines "Sortimentswechsels" herabgesetzt, den Eindruck einer zeitlich befristeten Aktion erwecke. Dies sei jedenfalls dann irreführend, wenn sich der Sortimentsverkauf über mehr als 4 Monate hinziehe und ein Ende nicht absehbar sei, weil die organisatorischen Vorbereitungen des Produktaustausches nach wie vor noch in den Anfängen steckten.

[Quelle: IHK-Wissensmanagement]

DOKUMENT-NR. 18982

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