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RECHT UND STEUERN

Wettbewerbsrecht aktuell - 34. KW 2010

Landgericht Berlin schreitet gegen irreführend gestaltete
Schreiben zwecks „Markenverlängerung” ein

Auf Klage des DSW Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. hat das Landgericht (LG) Berlin mit – gegenwärtig noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 5. Mai 2010 einem Berliner Unternehmen unter Androhung eines Ordnungsgelds in Höhe von – 250.000,- untersagt, mit irreführend gestalteten Formularschreiben für sog. „Markenverlängerungen” zu werben.

Das damit bislang erfolgreich juristisch belangte Unternehmen hatte im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), der diesbezüglich einzig amtlichen Stelle in Deutschland, gezielt nach Marken gesucht, deren Schutzdauer in absehbarer Zeit abläuft. Unter der Voraussetzung, dass es sich bei dem jeweiligen Markeninhaber um einen Unternehmer handelt, kontaktierte die Beklagte diesen schriftlich und „warb” darum, von diesem einen Auftrag zur Verlängerung der Schutzdauer der Marke zu erhalten. Die dafür zugunsten der Beklagten anfallenden Kosten lagen ganz erheblich über den Kosten, die das DPMA selbst für eine Markenverlängerung berechnet. Das allein wäre lediglich unwirtschaftlich, juristisch aber noch nicht unzulässig gewesen.

Unlauter und unzulässig wurde das Vorgehen des „werbenden” Unternehmens aber dadurch, dass der Werbecharakter der versendeten Formularschreiben nach Ansicht des LG Berlin – sowie etlicher Betroffener, die darauf „hereingefallen” waren – durch die konkrete Gestaltung der Aussendungen gezielt verschleiert wurde. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts habe der Absender seinen „Werbeschreiben” den Anschein gegeben, es handele sich dabei um behördliche Schreiben. Entscheidend für diese rechtliche Würdigung sei nicht, ob der Adressat bei näherer Lektüre erkennen könne, dass es sich dem ersten Eindruck zum Trotz „nur” um Werbung handelt, sondern, ob er für diese Erkenntnis das Schreiben erst näher in Augenschein nehmen müsse. Sei aber genau dies – wie im vorliegenden Fall – erforderlich, dann liege eine gemäß § 4 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässige „verschleierte” Werbung vor. Durch eine Annäherung der Gestaltung des Schreibens an die vom DPMA verwendeten, amtlichen Formulare sowie durch die weitere Aufmachung seiner „Werbung” habe das Unternehmen hier diese Grenze überschritten. Dass sich den auf der Formularrückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei genauer Betrachtung entnehmen ließ, dass das Schreiben lediglich ein Angebot darstellt, konnte das beklagte Unternehmen – erfreulicherweise – nicht mehr vor der Verurteilung bewahren.

IHK-Tipp:
Nehmen Sie sich Zeit: Lesen und prüfen Sie sorgfältig – es ist Ihr Geld!

[Quelle: DSW Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V.]

DOKUMENT-NR. 18934

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