. .
Illustration

RECHT UND FAIR PLAY

Wettbewerbsrecht aktuell - 30. KW 2010

BGH stellt klar: Bei Widerruf bzw.
Rückgabe darf der Verbraucher
nicht mit den Kosten für die Zusendung
der Ware belastet werden

Eine lange umstrittene Frage im Fernabsatzrecht hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt mit Urteil vom 7. Juli 2010 (Az.: VIII ZR 268/07) ganz im Sinne des Verbraucherschutzes beantwortet und damit einen bereits fünf Jahre andauernden Rechtsstreit beendet: Bei Fernabsatzgeschäften dürfen Verkäufer ihre Kunden nicht mit den Kosten für die Zusendung der Ware belasten, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.

Anlass für diese Klärung war eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen ein Versandhandelsunternehmen, das seinen Kunden pro Bestellung pauschal 4,95 – für die Zusendung der Waren in Rechnung stellte und diese Kosten auch nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts seitens des Kunden nicht erstattete. Diese Praxis hatte schon die Ausgangsinstanz des Rechtsstreits, das Landgericht (LG) Karlsruhe mit Urteil vom 19. Dezember 2005 (Az.: 10 O 794/05) beanstandet; auch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe vertrat die gleiche Ansicht und wies folglich die seitens des Unternehmens eingelegte Berufung mit Urteil vom 5. September 2007 (Az.: 15 U 226/06) zurück.

Der BGH hatte das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz (97/7/EG) so auszulegen sei, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehe, wonach Zusendekosten dem Verbraucher auch dann auferlegt werden können, wenn dieser den Vertrag widerrufe. Der EuGH bejahte dies mit Urteil vom 15. April 2010 (Rs. C-511/08) und führte zur Begründung aus, dass die Richtlinie verhindern solle, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht abgehalten werde. Eine Regelung welche dem Verbraucher im Widerrufsfalle die Kosten der Zusendung der Ware auferlege, laufe diesem Ziel jedoch zuwider. Konsequenterweise kam in der erneuten Verhandlung jetzt auch der BGH zu dem Ergebnis, dass dem Verbraucher nach erfolgtem Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts ein Anspruch auf Rückgewähr der bereits gezahlten Zusendekosten zustehe. Verkäufern sei es demzufolge verwehrt, Verbrauchern derartige Kosten aufzuerlegen, wenn diese vom Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machten.

[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

DOKUMENT-NR. 18883

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 0231 5417-240
  • Fax: 0231 5417-325

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • AKTUELLE VERANSTALTUNGEN