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RECHT UND STEUERN

Wettbewerbsrecht aktuell - 10. KW 2010

Landgericht Stendal trifft pragmatische Entscheidung zur
Angabe von E-Mail-Links und USt-ID
im Internet-Impressum

Mit Gerichtsentscheidungen ist das ja manchmal so eine Sache: Juristisch absolut korrekte Judikate lösen trotzdem bisweilen Verwunderung aus, wenn der Nichtjurist sie für praxisfern oder gar lebensfremd hält. Wettbewerbsrechtliche Entscheidungen im ganz allgemein als „Internetrecht” bezeichneten Themenfeld haben in den vergangenen Jahren in diesem Zusammenhang immer wieder von sich reden gemacht und manch einen Betroffenen zur „Richterschelte” herausgefordert. So wichtig sicherlich eine kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung ist - heute gilt es einmal, eine Entscheidung lobend herauszugreifen:

Mit Urteil vom 24. Februar 2010 hat das Landgericht (LG) Stendal (Az.: 21 O 242/09) nämlich zwei Fragen zur Anbieterkennzeichnung im Internet-Impressum sehr praxis-orientiert beantwortet. Die Beklagte dieses Rechtsstreits hatte im Impressum auf ihrer Website erstens keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz: USt-ID) angegeben und zweitens auch ihre eigene E-Mail-Adresse dort nicht im Klartext hinterlegt. Stattdessen hatte sie den Satz „Ich freue mich auch auf E-Mails” in ihr Impressum aufgenommen und dabei das Wort „E-Mails” technisch als Link ausgestaltet. Die tatsächliche E-Mail-Adresse wurde erst dann angezeigt, wenn die Maus über diesen Text geführt wurde. Beides - sowohl die fehlende USt-ID-Angabe als auch die besondere Verlinkung der E-Mail-Adresse - wurde unter dem Gesichtspunkt „unvollständiges Impressum” wettbewerbsrechtlich abgemahnt.

Das LG Stendal erkannte darin keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das Impressum müsse zwar eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittel-bare Kommunikation ermöglichen. Dies sei jedoch vorliegend erfüllt. Die Anbieter-kennzeichnung bleibe trotz der zusätzlich notwendigen Berührung des Links „E-Mails” mit der Maus weiterhin „leicht erkennbar” und „unmittelbar erreichbar”.

Den fehlenden Hinweis auf die USt-ID machte das Gericht der Beklagten schon deshalb nicht zum Vorwurf, weil diese unwidersprochen über gar keine USt-ID verfügte. Da die USt-ID nur auf Antrag vergeben werde, müsse die Beklagte nicht zwingend über eine solche Nummer verfügen. Hier gelte dann eindeutig: Wer keine USt-ID habe, müsse hierzu auch nichts im Impressum angeben.

[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

DOKUMENT-NR. 18236

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