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RECHT UND STEUERN
Wettbewerbsrecht aktuell - 31. KW 2010
Ausschließlich im Inland tätigen
Unternehmen
ist die Führung des Zusatzes „international” verwehrt
Ein zumeist aus dem Bereich des Handelsregisterrechts bekanntes Problem – nämlich sich größer, leistungsstärker bzw. attraktiver zu machen, als es den Tatsachen entspricht – hat zu der nachfolgend vorzustellenden Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden (Urteil vom 4. Mai 2010, Az.: 14 U 46/10) vor wettbewerbsrechtlichem Hintergrund geführt:
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen ein Autoglasunternehmen, das neben einer Niederlassung an der polnischen Grenze auch mobile Leistungen – ausschließlich allerdings im Inland – anbot. Die Wettbewerbszentrale sah es vor diesem Hintergrund als irreführend und damit als wettbewerbswidrig an, dass das Unternehmen unter einer Bezeichnung im Geschäftsverkehr auftrat, die auch den Bestandteil „international” beinhaltete. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Kunden bei Führung eines solchen Zusatzes ein in erheblichem Umfang international tätiges Unternehmen erwarteten. Das Unternehmen, das eine solche internationale Tätigkeit nicht ausübte, berief sich „zur Verteidigung” dagegen lediglich darauf, dass der Bezugsort der von ihm verwendeten Scheiben u.a. im Ausland liege.
Dies genügte den Richtern am OLG Dresden jedoch nicht. Sie folgten der Argumentation der Wettbewerbszentrale. Auch nach Auffassung des Gerichts gehe der Kunde bei einem Autoglasunternehmen mit dem nachgesetzten Zusatz „international” nicht lediglich von fremdsprachigem Personal oder im Ausland erworbenen Produkten, sondern von einer internationalen Tätigkeit aus. Aus diesem Grund sei es einem lediglich im Inland auftretenden Unternehmen aus Irreführungsgesichtspunkten heraus nicht gestattet, den Zusatz „international” zu führen.
IHK-Tipp:
Bei allem Verständnis dafür, dass es im Wettbewerb wichtig ist,
überhaupt wahrgenommen zu werden: Ein Kleingewerbe ist keine
„Unternehmensgruppe”, eine Imbissstube ist kein „Food-Konzern” und
ein allein tätiger Berater ist keine „Consultants Company”. Oder:
Ist das „Türschild” viel zu groß, dann fällt es einem früher oder
später nur auf die Füße. Zuvor aber zerstört es noch die eigene
Glaubwürdigkeit.
Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

