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RECHT UND STEUERN
Wettbewerbsrecht aktuell - 22. KW 2010
Fußball-WM 2010 und Recht (Teil 2):
Torjubel oder juristische „Abseitsfalle”?
Unbedingt beachtet werden muss der Unterschied zwischen Gewinnspiel und Glücksspiel. Ein Glücksspiel liegt dann vor, wenn für die Teilnahme ein Geldeinsatz gefordert wird. Auch Sportwetten sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Glücksspiele. Sportwetten dürfen nur mit einer Erlaubnis nach dem Sportwettengesetz NRW angeboten und beworben werden. Über eine solche Erlaubnis verfügt in NRW bisher allein die Westdeutsche Lotterie. Achtung! Wer ohne Erlaubnis Sportwetten bzw. Glücksspiele ausrichtet, muss nicht nur mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen, sondern macht sich sogar strafbar!
Die TV-Übertragungsrechte für die WM 2010 liegen bei der FIFA. Diese gestattet die öffentliche Vorführung der WM-Spiele in Hotellerie/Gastronomie auf Bildschirmen bzw. Leinwänden mit bis zu 3 Metern Diagonale gebühren- und lizenzfrei. Eine kostenpflichtige Lizenz benötigt, wer „Public Viewing” als Veranstaltung mit Eintrittspreis (oder Verzehrzwang), Sponsoring und/oder anderweitig kommerziell organisiert. Diese Lizenzen hat die FIFA allerdings nur bis zum 07.05.2010 vergeben. Eine zusätzliche ordnungsrechtliche Genehmigung für die Aufstellung von TV oder Großbildleinwand wird nicht benötigt, solange die auf den Gastraum bezogenen Festsetzungen der Konzession nicht überschritten werden. Im Zweifel sollte hier Rücksprache mit dem örtlichen Ordnungsamt gehalten werden. Wer erstmalig ein TV-Empfangsgerät aufstellt, muss dies der GEZ anzeigen und dort Gebühren zahlen. Eine weitere vorherige Anzeige ist ggü. der GEMA erforderlich; auch dort fallen Urheberrechtsgebühren an. Da bei den Fußballübertragungen auch der WM-Song, die Nationalhymnen und Werbung mit Musik sowie Reporterkommentare öffentlich wiedergegeben werden, haben auch die Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL und VG Wort urheberrechtliche Ansprüche. Wer Pay-TV nutzt, muss natürlich auch hierfür Kosten tragen.
Keine Sonderregeln gibt es für das Anbringen von Werbeplakaten und Werbeaufklebern: Notwendig ist eine Einwilligung des Eigentümers der jeweiligen Werbefläche. "Wildes Plakatieren" ist dagegen – Fußball-WM hin oder her – stets unzulässig. Das Aufstellen von Fahrzeugen bzw. Anhängern zu Werbezwecken im öffentlichen Straßenraum ist nur mit einer Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaubehörde erlaubt. Diese wird jedoch zumeist nicht erteilt, da diese Art der Werbung das Stadt- bzw. Landschaftsbild übermäßig beeinträchtigt. Für die Errichtung von festen Werbeanlagen, die eine gewisse Mindestgröße überschreiten, ist eine Baugenehmigung erforderlich. Innerstädtisch sind Werbeanlagen auf privaten Grundstücken dagegen zulässig, sofern sie das Stadtbild nicht verunstalten und nicht gehäuft auftreten.
[Quelle: IHK-Wissensmanagement]

