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RECHT UND STEUERN
Wettbewerbsrecht aktuell 17. KW 2010
EuGH untersagt, Kunden bei
Fernabsatzgeschäften
im Falle des Widerrufs die Zusendekosten aufzuerlegen
Das Recht der Fernabsatzgeschäfte, also derjenigen Rechtsgeschäfte, die – wie z.B. beim Kauf über das Internet – zustande kommen, ohne dass sich Verkäufer und Käufer persönlich direkt gegenüberstehen, war, ist und bleibt vermutlich auch noch einige Zeit lang juristisch in vielerlei Hinsicht „in Bewegung”. Immer wieder werden Gerichtsentscheidungen bekannt, die – in aller Regel dann wiederum auch nur ganz punktuell – offene Fragen beantworten. Wann in der Zukunft das „Mosaik” aus diesen zahllosen „Steinchen” einmal komplett sein wird, lässt sich noch nicht einmal im Ansatz absehen.
So lag dem Bundesgerichtshof (BGH) auch die Frage zur Entscheidung vor, ob einem Verbraucher, der im Rahmen eines Fernabsatzvertrags sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, die Kosten für die Zusendung der Ware auferlegt werden können. Der beklagte Versandhändler hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, dass ein Verbraucher einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 – zu tragen habe. Eine Erstattung der Kosten im Widerrufsfall wurde nicht gewährt. Nach Ansicht des BGH gewährt das deutsche Recht dem Verbraucher keinen Anspruch auf Erstattung der Zusendekosten. Der BGH ersuchte jedoch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Auslegung der Fernabsatzrichtlinie, da er an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Richtlinie zweifelte.
Der EuGH hat nun (mit Urteil vom 15. April 2010 - Rs. C-511/08) entschieden, dass die Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Verkäufer in einem Fernabsatzvertrag dem Verbraucher die Zusendungskosten bei erfolgtem Widerruf auferlegen darf. Die Richtlinie sehe hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Widerrufs vor, dass der Verbraucher nicht aufgrund von Belastungen von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden solle. Einem Verbraucher die Zusendungskosten auferlegen zu dürfen, würde dem aber zuwiderlaufen. Eine solche Kostenabwälzung sei daher unzulässig. Ferner wirke eine derartige Regelung auch einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz entgegen, da der Verbraucher dann sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Warenbeförderung zu tragen hätte.
[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

