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RECHT UND STEUERN

Wettbewerbsrecht aktuell - 23. KW 2010

Erneute Änderungen im Fernabsatzrecht:
Neue Widerrufs- und Rückgabebelehrungen
haben jetzt Gesetzesrang

Am 11. Juni 2010, sind wichtige Änderungen im juristisch immer wieder heftig „umkämpften” Fernabsatzrecht in Kraft getreten. Besonders hervorzuheben ist, dass die Musterformulierungen für das Widerrufs- sowie für das Rückgaberecht in die Anlagen 1 und 2 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) übernommen werden. Damit erhalten diese Belehrungsmuster Gesetzesrang. Sie können in der Rechtsanwendung also nicht mehr ohne weiteres für unwirksam erachtet werden. Abrufbar sind die neuen Belehrungstexte, die bereits im Bundesgesetzblatt 2009, Teil I, Nr. 49 vom 03.08.2009 veröffentlicht wurden, auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.de) unter dem Stichwort „Musterbelehrungen”.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Widerrufsfrist bei Internetauktionen (z.B. auf Auktionsplattformen). Diese kann jetzt, wie bereits beim Verkauf über einen „normalen” Internetshop, ebenfalls 14 Tage betragen. Bei Verkäufen über Auktionsplattformen hatte dies der überwiegende Teil der Rechtsprechung bislang nicht für zulässig erachtet und die Einräumung einer Monatsfrist verlangt. Die Gleichstellung ermöglichen §§ 355 Abs. 2, 357 Abs. 3 BGB, wenn der Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufsrechts bzw. über die Wertersatzpflicht und die Möglichkeit, diese zu vermeiden, unterrichtet worden ist (sog. Vorabinformation).

Doch bereits jetzt zeichnet sich ab, dass auch das „neue” Recht Fragen unbeantwortet lässt. So hat z.B. der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 03.09.2009 entschieden, dass die deutschen Regelungen zum Wertersatz in Teilen nicht mit europäischem Recht vereinbar sind. Gleichwohl ist hier momentan auch die Meinung zu hören, dass die Musterbelehrungen wegen des ihnen zukommenden Gesetzesrangs keinesfalls abgeändert werden sollen. Andererseits wird aber auch die Auffassung vertreten, dass das erwähnte EuGH-Judikat ein Wertersatzverlangen ausschließe. Der deutsche Gesetzgeber hat bereits „Nachbesserung” angekündigt. Es wird also diesbezüglich eine weitere Änderung der Musterbelehrungen folgen.

Schlussendlich stellt sich noch die Frage, wie mit nach „altem” Recht abgegebenen Unterlassungserklärungen verfahren werden sollte: Hier empfiehlt es sich dringend, anwaltlich prüfen zu lassen, ob durch die Verwendung der neuen Belehrungstexte gegen diese Unterlassungserklärung verstoßen würde. Sollte dies der Fall sein, muss die Unterlassungserklärung erst gekündigt werden, bevor die neuen Muster zum Einsatz kommen. Es reicht dagegen nicht aus, sich schlicht darauf zu berufen, dass sich durch die Rechtsänderung diese Erklärung „erledigt” habe.

[Quelle: IHK-Wissensmanagement]

DOKUMENT-NR. 18743

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