- Telefon: 0231 5417-240
- Fax: 0231 5417-325
RECHT UND STEUERN
Wettbewerbsrecht aktuell - 9. KW 2010
OLG Hamm untersagt privatem
Energieversorger
die Bezeichnung als "Stadtwerk"
Obwohl es schon im Volksmund heißt, man solle nicht aus jeder Mücke gleich einen Elefanten machen, ist gegenwärtig in einigen Bereichen geschäftlicher Betätigung eine spürbare Tendenz (vgl. zuletzt auch in dieser Rubrik EdW 49, 50 + 53/09) in genau diese Richtung zu verzeichnen. Es wird versucht, in Wahrheit Kleines in irreführender Art und Weise - zumeist durch hochtrabende Bezeichnungen - Groß zu machen. Dies kann schon bei der Wahl des Firmennamens der Fall sein, wenn der Ein-Mann-Betrieb als „Unternehmensgruppe XYZ” auftreten möchte. Zumeist jedoch geschieht dies in der Werbung. So sehr der Wunsch, sich potenziellen Kunden als besonders attraktiv und leistungsfähig darzustellen, auch legitim und nachvollziehbar ist – für Alles gibt es eine Grenze. Und die bestimmt im Zweifel das Gericht.
Mit Urteil vom 8. Dezember 2009 untersagte so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 4 U 128/09) einem privaten Energieversorger, den Zusatz „Stadtwerke” in seinen Namen aufzunehmen. Die Richter sahen in der Verwendung der Bezeichnung „Stadtwerke” eine Irreführung in Form einer Täuschung über geschäftliche Verhält-nisse. Sie begründeten ihre Auffassung damit, es sei den durchschnittlich informierten Verbrauchern, auf deren Verständnis hier abzustellen sei, bekannt, dass als „Stadtwerk” ein kommunales oder zumindest gemeindenahes Unternehmen bezeichnet werde, das mit städtischer Beteiligung die Grundversorgung mit Strom, Wasser und Gas und oft auch die Abwasserentsorgung gewährleiste. Der Bürger verstehe den Begriff dagegen nicht allgemein als Synonym für Versorgungs-unternehmen aller Art, sondern unterscheide durchaus zwischen Stadtwerken und sonstigen (privaten) Versorgungsunternehmen. Vor diesem Hintergrund kaschiere die Beklagte, die ein junges, bundesweit tätiges Privatunternehmen mit keinerlei kommunalem Bezug sei, dass es sich bei ihr gerade nicht um einen Anbieter handele, wie man ihn üblicherweise mit der Bezeichnung „Stadtwerke” in Verbindung bringe. Die somit von der Beklagten hervorgerufene Fehlvorstellung sei schließlich auch geeignet, das Marktverhalten der Verbraucher zu beeinflussen und mithin wettbewerbsrechtlich relevant. Sie ist daher im Ergebnis zu unterlassen.
Quelle: www.justiz.nrw.de

