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RECHT UND STEUERN

Wettbewerbsrecht aktuell - 1. KW 2010

OLG Düsseldorf: Auch bei der Verwendung
von eingekauften Adressdatenbanken ist der
per E-Mail Werbende wettbewerbsrechtlich verantwortlich

Eine weitere Klarstellung im Bereich der Werbung per E-Mail hat mit Urteil vom 24. November 2009 (Az.: I-20 U 137/09) das OLG Düsseldorf herbeigeführt. Kernaussage dieser - im Ergebnis sicherlich wenig überraschenden - Entscheidung ist, dass sich der Käufer einer E-Mail-Adressdatenbank nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Verkäufers verlassen darf, der jeweilige Inhaber der in der Datenbank enthaltenen E-Mail-Adressen habe in die Verwendung dieser Adressen zu Werbezwecken durch Dritte eingewilligt.

Das Gericht stellte klar, dass auch in einem solchen Fall der Werbende, also derjenige, der die von dritter Seite angekauften Adressen verwendet, wettbewerbs-rechtlich verantwortlich bleibt. Der Käufer der Adressen dürfe sich nicht etwa „blind” auf eine Aussage Dritter verlassen. Es sei ihm sehr wohl zuzumuten, Maßnahmen zur Sicherstellung zu treffen, dass nur diejenigen Personen per E-Mail umworben würden, welche eine ausdrückliche Einwilligung diesbezüglich abgegeben hätten. Zumindest eine stichprobenartige Überprüfung sei notwendig und regelmäßig auch möglich, da eine solche Einwilligung in den Erhalt von Werbung per E-Mail „ausdrücklich” erfolgen müsse, was im Zweifel der Werbende zu beweisen habe. Angesichts dieser Beweislastverteilung könne durchaus davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Dokumentierung zu Nachweiszwecken erfolge.

Alles spricht dafür, dass die Grundsätze dieser Entscheidung auch auf die übrigen Werbeformen, die unter „Einwilligungsvorbehalt” stehen - also auf die Werbung per Telefon, Telefax und SMS -, anwendbar sind.

[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

DOKUMENT-NR. 18077

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