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RECHT UND STEUERN
Wettbewerbsrecht aktuell - 3. KW 2010
EuGH kippt generelles deutsches Verbot der Gewinnspielkopplung
Die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware abhängig zu machen, verstößt - man ist geneigt zu sagen „von alters her” - generell gegen das deutsche Wettbewerbsrecht. Mehrere „Liberalisierungswellen”, die das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in den vergangenen Jahren „überrollt” haben, haben daran nichts geändert. Auch nach der letzten UWG-Novelle hatte dieser Grundsatz - mittlerweile niedergelegt in § 4 Nr. 6 UWG - noch seine Geltung behauptet. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dem ein Ende bereitet. Mit Urteil vom 14.01.2010 (Rechtssache C-304/08) kommt der EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs (BGH) nämlich zu dem Ergebnis, dass diese Regelung nicht mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (sog. UGP-Richtlinie) vereinbar ist.
Dabei nimmt der EuGH allerdings weniger an dem sog. „Kopplungsverbot” an sich Anstoß als vielmehr daran, dass dieses Verbot im deutschen Wettbewerbsrecht absolut gilt. Grundsätzlich nicht zu beanstanden sei es dagegen nach Ansicht der Richter am EuGH, wenn ein solches Verbot lediglich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zur Unzulässigkeit einer Werbemaßnahme führe. Dabei komme es darauf an, ob die Werbemaßnahme im Lichte der in der UGP-Richtlinie aufgestellten Kriterien „unlauter” sei. Zu diesen Kriterien wiederum gehört insbesondere die Frage, ob die Kopplung in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder jedenfalls dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.
Hintergrund dieses, von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs betriebenen, Verfahrens war die Werbung einer großen Discounter-Kette im Rahmen einer Bonusaktion, bei der Verbraucher für Einkäufe Punkte erhielten, mit denen sie kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilnehmen konnten. Während die ersten beiden Instanzen diese Praxis noch untersagt hatten, wollte der BGH, der in letzter Instanz in Deutschland über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hat, vom EuGH wissen, ob die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dem strengen Verbot des § 4 Nr. 6 UWG entgegensteht. Dies hat der EuGH nun bejaht.
Künftig ist daher die Kopplung von Gewinnspiel und Produktabsatz nicht mehr per se verboten. Stattdessen ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen, ob durch diese das Verhalten der Verbraucher in unlauterer Weise beeinflusst wird oder nicht.
[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

