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RECHT UND STEUERN

Wettbewerbsrecht aktuell - 8. KW 2010

Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder
in Höhe von 500.000 Euro
wegen unerlaubter Telefonwerbung

In einer aktuellen Pressemitteilung weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass im Dezember 2009 und Januar 2010 in mehreren Verfahren Bußgelder in einer Gesamthöhe von 500.000 Euro verhängt und damit erstmals Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und die Missachtung der Rufnummern-anzeigepflicht bei Werbeanrufen geahndet wurden.

Seit Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 4. August 2009 gelten Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen und Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer nicht nur als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, sondern auch als Ordnungswidrigkeiten. Die nun verhängten Bußgelder wurden sowohl gegen die Auftraggeber der Werbeanrufe als auch gegen die ausführenden Callcenter verhängt. Betroffen waren dabei unterschiedlichste Dienstleistungen und Produkte aus den Branchen Telekommunikation, Medien und Lotteriegewinne. Damit wurde das ersichtliche Desinteresse einiger Unternehmen am seit langem gesetzlich bestehenden Verbot der belästigenden Telefonwerbung erstmals spürbar sanktioniert und zugleich klar gemacht, dass die entsprechenden Rechtsregeln ohne Ausnahme gelten. Das Signal ist eindeutig: Wettbewerbsvorteile auf der Basis telefonischer Belästigungen sind unzumutbar. Rechtsbruch wird nicht toleriert.

Bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung kann die Bundes-netzagentur nach dem UWG Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängen. Allerdings gehen Bußgeldverfahren häufig langwierige Ermittlungsarbeiten voraus. Von Juli bis Dezember 2009 gingen bei der Bundesnetzagentur über 28.000 Beschwerden allein wegen unerlaubter Telefonwerbung ein. Zahlreiche Ermittlungen sind gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. Die Bundesnetzagentur weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie gegen unerlaubte Telefonwerbung nur vorgehen kann, wenn ihr die Verstöße detailliert und nachvollziehbar angezeigt werden und bittet alle Beschwerdeführer um möglichst klare und vollständige Angaben. Bußgeldrelevant ist auch die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen bzw. die Anzeige einer dem werbenden Unternehmen tatsächlich nicht zugeteilten Rufnummer, da durch eine solche Falschanzeige ebenso wie durch die Nichtanzeige der Rufnummer die Identität des Anrufenden verschleiert wird. Bei Werbeanrufen mit unterdrückter Rufnummer kann die Bundesnetzagentur Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängen.

[Quelle: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 29.01.2010]

DOKUMENT-NR. 18115

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