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RECHT UND STEUERN
Wettbewerbsrecht aktuell 14. KW 2010
LG Bochum: Bildschirmgrößenangaben ausschließlich
in Zoll trotz Rechtsänderung jedenfalls momentan
(noch) nicht wettbewerbswidrig
Eine Rechtsänderung an etwas „versteckter” Stelle hat vor allem bei Elektronikartikel-Händlern vorübergehend etwas Verwirrung und Besorgnis hervorgerufen: Nach Informationen einer süddeutschen Eichdirektion sollte es ab dem 01.01.2010 nicht mehr zulässig sein, nichtgesetzliche Einheiten zu verwenden. Dies würde bei Elektronikartikeln – z.B. Computerbildschirmen und Fernsehern – dazu führen, dass statt der bislang üblichen Zollangaben jetzt Größenangaben in Zentimetern gemacht werden müssten. Zumindest aber hätten nach der Neufassung des § 3 Einheiten-verordnung (EinhV) andere als die gesetzlichen Einheiten – dies sind in Deutschland nun einmal Angaben in Zentimetern – nur zusätzlich gemacht werden dürfen, wenn die Angaben in der gesetzlichen Einheit daneben hervorgehoben werden.
Nachdem jedoch die entsprechende Eichdirektion selbst eingeräumt hatte, dass sich deutsche Kunden in vielen Fällen an die Angaben in Zoll gewöhnt haben und aus diesem Grund bereits signalisiert hatte, zumindest zunächst nicht gegen reine Zoll-Angaben in diesen Bereichen vorzugehen, kommt jetzt Unterstützung auch von Seiten der Rechtsprechung. Denn mit Beschluss vom 30. März 2010 (Az.: I-17 O 21/10) hat das Landgericht (LG) Bochum festgestellt, dass die Angabe einer Bildschirmgröße ausschließlich in Zoll nicht wettbewerbswidrig ist. Die Beklagte hatte auf einer Internet-Auktionsplattform verschiedene Artikel, insbesondere digitale Bilderrahmen, angeboten und dabei die Bildschirmgröße ausschließlich in Zoll angegeben. Die Rüge der fehlenden Größenangabe in Zentimetern seitens der Klägerin wies das Gericht zurück und stellte dazu fest, dass die ausschließliche Angabe der Bildschirmgröße in Zoll zwar einen Verstoß gegen das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) darstelle. Es sah diesen Verstoß jedoch zumindest momentan (noch) nicht als geeignet an, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Denn die Teilnehmer am relevanten Markt seien an die Größenangabe in Zoll gewöhnt. Die gleichzeitige Verwendung von Zentimeter- und Zollangaben sei erst seit Anfang des Jahres 2010 vermehrt im Computerbereich festzustellen. Durch die langjährige Praxis, Angaben nur in Zoll zu machen, sei es eher nahe liegend, dass eine ausschließliche metrische Größenangabe bei vielen Marktteilnehmern verwirrend wirken würde.
Vorsicht!
Es ist zu erwarten, dass mit einer künftigen Änderung dieser Praxis in der Zukunft auch über diese Rechtsfrage neu zu entscheiden sein wird.
[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

