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RECHT UND STEUERN
Wettbewerbsrecht aktuell - 6. KW 2010
LG Mannheim billigt Betroffenem die
Erstattung
seiner Anwaltskosten für die Verteidigung
gegen unberechtigte Ansprüche einer „Abofalle” zu
Mit einem aktuellen Urteil (vom 14. Januar 2010; Az.: 10 S 53/09) hat das Landgericht (LG) Mannheim die Rechte Betroffener bei der Verteidigung gegen unberechtigte Ansprüche sog. „Abofallen” gestärkt.
Der Kläger des, dieser begrüßenswerten Entscheidung zugrundeliegenden, Rechts-streits hatte sich auf einer Download-Internetseite angemeldet. Ein Hinweis darauf, dass für die Nutzung der auf diesem Portal zur Verfügung gestellten Angebote ein Entgelt zu zahlen ist, hatte sich auf dieser Webseite nicht befunden. Lediglich dann, wenn ein Nutzer Software herunterladen wollte, wurde er auf eine Anmeldeseite geleitet, auf der dann erst der Hinweis erfolgte, dass ein Betrag in Höhe von knapp 200 – zu zahlen sei. Der Kläger, der sich lediglich auf dem Portal angemeldet hatte, erhielt gleichwohl eine Rechnung. Er verweigerte jedoch die Bezahlung und mandatierte zur Wahrung seiner Rechte einen Rechtsanwalt. Mit seiner Entscheidung sprach das LG Mannheim ihm nun einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten zu.
In ihrer Urteilsbegründung führen die Richter in Mannheim aus, es sei für den Durchschnittsverbraucher gerade nicht ersichtlich, dass die Nutzung des Angebots kostenpflichtig sein solle. Zum einen seien die Hinweise auf die anfallenden Kosten weder leicht erkennbar, noch gut wahrnehmbar auf der Anmeldemaske hinterlegt, was jedoch in rechtlicher Hinsicht verlangt werden könne, zum anderen könnten die zum Download konkret angebotenen Programme über andere Quellen im Internet auf legale Weise auch völlig kostenlos bezogen werden. Der Durchschnittsverbraucher dürfe somit davon ausgehen, dass das Angebot keine Kosten verursache. Das Gericht sah es ferner als erwiesen an, dass der Anbieter von diesem Umstand Kenntnis gehabt habe, da es bereits zu mehreren Verbraucherbeschwerden hinsichtlich seines „missverständlichen Angebots” auf der Webseite gekommen sei.
[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

