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RECHT UND FAIR PLAY

Wettbewerbsrecht aktuell - 11. KW 2010

OLG Hamm: „Anschwärzen” ist wettbewerbswidrig

Unrichtige negative Behauptungen im Wettbewerb über einen Dritten aufzustellen, ist grundsätzlich wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen. So lautet das generelle Fazit einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Mit Urteil vom 24. September 2009 (Az.: 4 I 89/09) stellten die Richter des 4. Senats dieses Gerichts fest, dass die unzutreffende Behauptung, ein Mitbewerber habe seinen Geschäftsbetrieb eingestellt, eine wettbewerbswidrige „Anschwärzung” darstellt.

Gekommen war es zum Rechtsstreit und in dessen Folge dann zu dieser Entscheidung des OLG Hamm, weil der Kläger und die Beklagten, die zuvor gemeinsam eine Internet-Seite zur Ermittlung des Restwerts sowie zum An- und Verkauf von Unfallfahrzeugen entwickelt hatten, miteinander in Streit geraten waren. Nach dem Zerwürfnis verschafften sich die Beklagten die Daten der bisherigen Kunden und teilten diesen per Telefax mit, der Kläger habe - was nicht zutraf - seinen Geschäftsbetrieb eingestellt. Der bisherige Service werde jedoch durch die Beklagten auf einer anderen Webseite unter Beibehaltung der bisherigen Login-Daten weitergeführt.

In diesem Verhalten sahen die OLG-Richter in Hamm eine, gegen § 4 Nr. 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßende, „Anschwärzung”. Denn die falsche Behauptung sei geeignet, den Betrieb und den „Kredit” des Klägers zu gefährden. Zudem sei der Inhalt des Telefax-Schreibens unzutreffend und irreführend. Tatsächlich werde nicht der frühere Geschäftsbetrieb durch die Beklagten fortgesetzt, sondern es hätten diese einen eigenen Geschäftsbetrieb im gleichen Tätigkeitsbereich ohne Beteiligung des Klägers neu gegründet. Mit ihrer Telefax-Aktion hätten die Beklagten bezweckt, die Kunden des Klägers in unlauterer Weise zu sich „herüberzuziehen”. Dies jedoch sei wettbewerbsrechtlich unzulässig und folglich zu unterlassen.

[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

DOKUMENT-NR. 18241

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