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RECHT UND STEUERN

Wettbewerbsrecht aktuell - 26. KW 2010

Ein „anerkannter Ausbildungsbetrieb”

muss auch tatsächlich anerkannt sein

Wie sich die „Fälle” doch manchmal gleichen – zwar nicht unbedingt vom Sachverhalt her, aber jedenfalls hinsichtlich ihres rechtlichen Kerns. Gerade einmal vor einem halben Jahr war eine Meldung in dieser Rubrik (EdW 49. KW 2009) überschrieben mit: „Mehr Sein durch Scheinen” ist beliebt oder: Wer mit tollen Bussen wirbt, der muss sie auch haben.” Nun besteht bereits erneut Anlass, über wettbewerbsrechtlich unlauteres „Blendwerk” der gleichen Art zu berichten.

Von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. wurde vor dem Landgericht (LG) Konstanz ein Unternehmer verklagt, der in seinen Werbeflyern den irreführenden Eindruck erweckt hatte, er biete in Zusammenarbeit mit einer Industrie- und Handelskammer (IHK) diverse Ausbildungsgänge an. Der beanstandete Slogan lautete: „Ihre Berufschance – Ausbildung und Weiterbildung zum Kraftfahrer– Investition Zukunft, wir bilden aus! Anerkannter Ausbildungsbetrieb!” Zusätzlich wurde in diesem Flyer – und allein dies ist ohne ausdrückliche Einwilligung der IHK unzulässig – auch noch das Logo der IHK abgebildet. Nach Auffassung des Gerichts in seinem Urteil vom 9. Juni 2010 (Az.: 8 0 68/09 KfH) vermittelte dies dem unbefangenen Leser den Eindruck, das beklagte Unternehmen biete als ein von der IHK anerkannter Ausbildungsbetrieb die Ausbildung und Fortbildung zu den Berufen „Kraftfahrer” und „Fachkraft Transportwesen” an. In beiden Fällen handelt es sich jedoch nicht um von der IHK anerkannte, qualifizierte Ausbildungsberufe. Auch der Zusatz „anerkannter Ausbildungsbetrieb” sei in diesem Zusammenhang irreführend, so das Gericht weiter, da eine solche Anerkennung nicht existierte. Schlussendlich lag noch nicht einmal eine Zusammenarbeit mit der IHK vor. Die Werbung war also gleich in mehrfacher Hinsicht irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Und weil der aktuelle Fall seinem bereits zitierten Vorgänger juristisch so sehr gleicht, bleibt auch unser damaliger Ratschlag höchst aktuell:

IHK-Tipp:
Auch wenn es nicht immer leicht fällt, bei den Tatsachen zu bleiben. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) steht fest zum Grundsatz: „Gib– Blendern keine Chance”.

[Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.]

DOKUMENT-NR. 18857

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