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RECHT UND STEUERN

Wettbewerbsrecht aktuell - 25. KW 2010

Rechtsprechung hält Kurs:
Verträge mit „Adressbuchpiraten” sind
wegen arglistiger Täuschung anfechtbar

Häufig landen vermeintliche Forderungen von sog. „Adressbuchpiraten”, also von Unternehmen, die mittels rechnungsähnlich und zumeist pseudo-amtlich gestalteter Formularschreiben „Bauernfängerei” für Eintragungen in tatsächlich nicht existierende oder jedenfalls wertlose Register bzw. Verzeichnisse betreiben, nicht vor Gericht. Warum das so ist, liegt auf der Hand: Die „Forderungsinhaber” wissen selbst am Besten, dass ihr „Geschäftsmodell” auf Irreführung beruht und davon lebt, dass die Empfänger den wahren Charakter der Zusendung gerade nicht erkennen. Da mag es dann vielleicht noch angehen, den Getäuschten durch Telefonate, Mahnschreiben oder mit Hilfe von Inkassobüros weiter zuzusetzen. Gerichte ruft man dagegen gar nicht gern an, denn spätestens dort fliegt die „Masche” (zum Glück!) meist auf.

Eine klare Bestätigung dieses Trends liefert jetzt das Amtsgericht (AG) Sankt Wendel. In einem aktuellen Urteil vom 27. Mai 2010 (Az.: 4 C 46/10) stellt es klar und deutlich fest: Ein Auftragsformular, welches als Überprüfung eines Branchenbucheintrags „getarnt” ist, ist wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Dies gilt zumindest dann, wenn der Antrag bewusst so gestaltet ist, dass die Kostenpflichtigkeit überlesen wird. Unter der Bezeichnung "Branchenbucheintragungsantrag" hatte hier die Betreiberin eines Branchenbuch-Internetverzeichnisses Schreiben an eine Vielzahl von Personen geschickt und diese darin aufgefordert, ihre Daten zu „überprüfen”. Dem wollte der Beklagte, einer der Empfänger, lediglich nachkommen. Daher unterschrieb er das Formular und versah es mit seinem Firmenstempel. Mit einer Zahlungsforderung der Versenderin konfrontiert, erklärte er sofort die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Begründung: Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass diese „Überprüfung” Kosten - hier immerhin ca. – 900,- - verursache. Beim AG St. Wendel fand der Beklagte nicht nur Gehör – er erhielt auch Recht: Das Gericht führte aus, das Schreiben zwecks „Korrektur der Firmendaten” sei bewusst so gehalten, dass dem durchschnittlichen Leser nicht auffalle, dass seine Unterschrift erst zu einer Aufnahme in das Branchenbuch führe und damit Kosten auslöse. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass auf dem Vordruck auf die Kosten hingewiesen werde. Denn dieser Hinweis sei derartig in den übrigen Text eingebettet, dass der Leser geradezu verleitet werde, den Kostenhinweis zu überlesen.

IHK-Tipp:
Auch wir können es nur immer und immer wiederholen: Bitte nehmen Sie sich bei Schreiben, deren Herkunft und deren Inhalt Ihnen nicht vollständig klar ist, zumindest die Zeit für eine gründliche Lektüre. Mehrere hundert Euro sollte man keinesfalls „mit leichter Hand” zur Zahlung anweisen. Das Geld zurückzuholen ist ungleich schwieriger!

[Quelle: IHK-Wissensmanagement]

DOKUMENT-NR. 18844

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