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RECHT UND STEUERN

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Stand: Oktober 2010)

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat in den letzten Jahren mehrfach und in sehr weitreichendem Umfang Änderungen erfahren. Galt das deutsche Wettbewerbsrecht noch zu Beginn des neuen Jahrtausends als eines der strengsten überhaupt, haben die beiden großen UWG-Reformen der Jahre 2004 und 2008 nicht nur für eine deutliche Liberalisierung, sondern auch für eine zunehmende „Europäisierung” des deutschen UWG geführt. Viele wettbewerbsrechtliche Grund-sätze, die langjährig durch die Rechtsprechung entwickelt und fortgebildet wurden, sind jetzt in eine konkrete gesetzliche Form gegossen worden. Darüber hinaus sind etliche Verbote bzw. Beschränkungen des alten Rechts - beispielhaft ist hier vor allem das sog. Sonderveranstaltungsrecht zu nennen - ersatzlos gestrichen worden. Die jetzt geltende Fassung des UWG ist am 30. Dezember 2008 in Kraft getreten.

I. Das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(§ 3 UWG)

Bei aller Liberalisierung ausgeweitet wurde allerdings der Anwendungsbereich des Gesetzes. Dieser umfasst heute mit dem Begriff der „unlauteren geschäftlichen Handlungen” nicht mehr nur die Werbung im Vorfeld eines möglichen Vertrags-abschlusses, sondern alle Handlungen und Unterlassungen vor und nach Vertrags-schluss, die mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts oder einer Dienstleistung zusammenhängen. Beachtet werden muss weiter, dass die in der sog. „Schwarzen Liste” (= Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) enthaltenen geschäft-lichen Handlungen generell unzulässig sind, während bei den in den folgenden Kapiteln näher dargestellten Verhaltensweisen im Streitfall erst noch durch ein Gericht bewertet werden muss, ob im Einzelfall tatsächlich ein nicht nur unerheblicher Wettbewerbsverstoß vorliegt.

DOKUMENT-NR. 18988

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