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Informations-, Mitteilungs-, Beratungs-, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten des Versicherungsvermittlers/ -beraters
Am 22.05.2007 ist das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts in Kraft getreten. Dieses Gesetz sowie die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) enthalten umfassende Pflichten, die der Versicherungsvermittler/ -berater gegenüber dem Kunden zu beachten hat.
1. Informationspflichten
Nach § 11 VersVermV hat der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
ob er
a) als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewebeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
c) als gebundener Versicherungsvertreter gem. § 34 d Abs. 4 Gewerbeordnung oder
d) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 der Gewerbeordnung
bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34 d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
Als gemeinsame Stelle wird benannt:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0-180-500-585-0
(14 Cent/Min aus dem deutschen Festnetz, mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen)
www.vermittlerregister.info
Schlichtungsstellen im Versicherungsbereich sind:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
www.versicherungombudsmann.de
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Kronenstr. 13
10117 Berlin
www.pkv-ombudsmann.de
Der Versicherungsvermittler/ -berater hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten erfüllen.
Die oben genannten Informationen dürfen nur dann mündlich mitgeteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
2. Mitteilungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sind in das bisherige Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Regelungen zu umfangreichen Mitteilungs- und Beratungspflichten aufgenommen worden. Diese finden sich in den §§ 42 a ff VVG.
Danach hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und ihn entsprechend zu beraten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bedürfnisse des Kunden erkannt werden und ein geeigneter Versicherungsvertrag empfohlen wird.
Dabei ist der Umfang der Beratungspflicht nicht starr geregelt, sondern von folgenden Aspekten abhängig:
Zudem richtet sich die Ausgestaltung der Beratungspflicht nach der Rechtsstellung des Versicherungsvermittlers.
Handelt er als Versicherungsmakler, muss dem Rat an den Kunden eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde gelegt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn in einzelnen Fällen vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hingewiesen wird.
Sowohl der Versicherungsvertreter als auch der Versicherungsmakler, der auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hingewiesen hat, haben dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Willenserklärung mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben.
Außerdem hat der Versicherungsvertreter mitzuteilen, für welche Versicherung er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist. Auf diese in diesem Absatz genannten Mitteilungen und Angaben kann der Kunde durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. In dieser muss er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Verzicht sich auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch nachteilig auswirken kann. Im Rahmen seiner Beratung hat der Versicherungsvermittler die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben und dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages zu dokumentieren.
Vor Abschluss des Vertrages sind die Informationen dem Kunden klar und Verständlich in Textform mitzuteilen. Nur ausnahmsweise genügt eine mündliche Übermittlung, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In beiden Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens aber mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
3. Aufzeichnungspflichten
Nach § 14 der Verordnung (VersVermV) hat der Gewerbetreibende unverzüglich und in deutscher Sprache Aufzeichnungen zu machen sowie bestimmte Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln.
Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:
Außerdem müssen Kopien der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungsscheins in den Unterlagen vorhanden sein.
Der Versicherungsberater hat darüber hinaus Aufzeichnungen über Art und Höhe der Einnahmen, die er für seine Tätigkeit erhalten hat, den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Leistenden anzufertigen und die Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln.
Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die mit den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 des § 14 VersVermV vergleichbar sind, kann der Aufzeichnungspflichtige auf diese Buchführung verweisen.
Diese Informationen sollen - als Service Ihrer IHK zu Dortmund - nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.