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RECHT UND STEUERN

Neue Rechtslage im Sachverständigenwesen - Altersgrenze

Mit Urteil vom 1. Februar 2012 (Az.: 8 C 24.11) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass die Festlegung von Höchstaltersgrenzen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige durch eine IHK-Satzung eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unzulässige Benachteiligung wegen des Alters darstellt und deshalb unwirksam ist. Mit dieser Entscheidung hat sich das BVerwG jetzt in dieser Rechtsfrage gegen die anders lautende, jahrzehntelang bestehende, einhellige Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum gestellt und eine neue Rechtslage herbeigeführt. Da die Sachverständigenordnung (SVO) der IHK zu Dortmund bislang - in Übereinstimmung mit der Muster-SVO des DIHK - ebenfalls u. a. eine solche generelle Höchstaltersgrenze enthält, betrifft diese Entscheidung auch den hiesigen IHK-Bezirk bzw. die hier tätigen Sachverständigen. In Beachtung der neuen Rechtsprechung des BVerwG wird die IHK zu Dortmund noch im Jahr 2012 ihre SVO an den betroffenen Stellen anpassen. Bis zur Umsetzung dieser Anpassungen wird die IHK zu Dortmund die der neuen Rechtsprechung des BVerG nicht mehr entprechenden Regelungen in ihrer SVO nicht mehr anwenden.

DOKUMENT-NR. 138621

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