. .
Illustration

RECHT UND STEUERN

Verjährung

Wenn die Verjährung droht–

– so verhindern Sie noch rechtzeitig bis zum 31. Dezember die Verjährung offener Forderungen.

Auch in diesem Jahr werden zum 31. Dezember in Deutschland wieder Forderungen in Millionenhöhe verjähren. Oftmals werden Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht, weil deren Gläubiger mit der Verfolgung zu nachlässig oder ihnen die jeweiligen Verjährungsvorschriften nicht bekannt sind. Es wird häufig verkannt, dass eine schriftliche Zahlungsaufforderung in Form einer Mahnung für die Hemmung der Verjährung nicht ausreichend ist. Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren soll eine Möglichkeit aufgezeigt werden, die Verjährung offener Forderungen noch vor dem Fristablauf am 31.12.2011 wirksam zu verhindern.

A. Allgemeine Verjährung

Die rechtliche Durchsetzung von vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ist im Interesse der Rechtssicherheit zeitlich begrenzt. Nach Ablauf einer gesetzlich oder vertraglich festgelegten Frist ist der Schuldner grundsätzlich berechtigt, die Leistung zu verweigern. Das geltende Recht kennt eine Vielzahl unterschiedlicher Verjährungsfristen, die sich zum einen bezüglich der Dauer und zum anderen hinsichtlich des Fristenbeginns unterscheiden. Die überwiegende Anzahl der zivilrechtlichen Ansprüche unterliegt der so genannten „regelmäßigen Verjährungsfrist”. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Demzufolge begann beispielsweise die Verjährungsfrist eines im Mai 2006 entstandenen Anspruchs am 31.12.2008 und endet daher drei Jahre später, also am 31.12.2011.

Daneben hat der Gesetzgeber für eine Vielzahl von Ansprüchen besondere Verjährungsfristen bestimmt, da oftmals aufgrund besonderer Sachverhalte eine Abweichung von der regelmäßigen Verjährung erforderlich ist. So beträgt die Gewährleistungsfrist im Kaufrecht gem. § 438 BGB grundsätzlich zwei Jahre und beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache. Auch das Werkvertragsrecht sieht im Fall der Herstellung, der Wartung oder Veränderung einer Sache eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren vor. Die Frist beginnt hier grundsätzlich mit der Abnahme, also der körperlichen Hinnahme des Werks verbunden mit der Anerkennung des Werks als vertragsgemäße Leistung. Mit der Abnahme erfolgt eine Beweislastumkehr, sodass letztendlich der Besteller beweisen muss, dass das hergestellte Werk mangelhaft ist. Den Unterschied zur regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist soll folgendes Beispiel verdeutlichen:

Am 01.02.2007 wurde das Unternehmen X mit dem Bau einer maßangefertigten Eckschreibtischkombination beauftragt. Diese wurde am 09.02. auch vereinbarungsgemäß geliefert und vom Besteller als vertragsgemäß abgenommen. Schon am 29.12.2007 bog sich der Schreibtisch aufgrund der noch eilends angeforderten Rechnungen, was letztendlich auf die Verarbeitung minderwertigen Holzes zurückzuführen war. Die Frist begann hier bereits am 09.02.2007 mit der Abnahme der Sache. Da die Gewährleistungsfrist zwei Jahre beträgt, wäre der Anspruch hier schon am 09.02.2009 verjährt.

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsachen verjähren hingegen schon in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt hier mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Innerhalb der gleichen Verjährungsfrist verjähren auf der anderen Seite Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen, wobei die Frist mit der Beendigung des Mietverhältnisses beginnt. Des Weiteren gibt es jedoch auch Schadensersatzansprüche, die einer besonders langen Verjährungsfrist unterliegen. So verjähren Schadensersatzsansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit erst 30 Jahre nach Eintritt des schadensauslösenden Ereignisses. Aber auch Schadensersatzansprüche wegen eines Vermögensschadens oder einer Eigentumsverletzung können auch noch zehn Jahre nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden.

B. Mahnverfahren

Unerfüllte Geldforderungen gegen den Schuldner schränken die Liquidität des Gläubigers ein, wodurch dieser oftmals dazu gezwungen wird, selbst einen Kredit in Anspruch zu nehmen. Aufgrund dieser Tatsache ist es für Unternehmer wichtig, die ihnen zustehenden Forderungen möglichst zeitnah zur eigenen erbrachten Leistung einzubringen. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass eine Mahnung im vorgerichtlichen Verfahren – dem so genannten kaufmännischen Mahnverfahren - grundsätzlich nicht geeignet ist, die Verjährung zu hemmen. Das formalisierte, gerichtliche Mahnverfahren bietet grundsätzlich die Möglichkeit, auf schnelle, einfache und vor allem kostengünstige Weise eine fällige und durchsetzbare Forderung zu realisieren und gleichzeitig den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Das in der Zivilprozessordnung geregelte gerichtliche Mahnverfahren eignet sich vor allem in denjenigen Fällen, in denen der Gläubiger nicht mit Einwendungen des Schuldners zu rechnen hat.

Zur Einleitung des Mahnverfahrens ist zunächst ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Amtsgericht erforderlich. In Nordrhein-Westfalen wurden wegen der großen Anzahl der gerichtlichen Mahnverfahren zwei zentrale Mahngerichte in Euskirchen (OLG-Bezirk Köln) und in Hagen (OLG-Bezirke Düsseldorf und Hamm) eingerichtet. Für den Antrag ist zwingend ein im Bürofachhandel oder Schreibwarenhandel erhältliches Formular zu verwenden. Ein selbst erstellter Ausdruck oder eine Kopie ist zur formgültigen Antragstellung nicht ausreichend. Daneben besteht noch die Möglichkeit, einen Mahnbescheid mittels eines unter www.online-mahnantrag.de erhältlichen Barcodeantrags zu erwirken. Dieser Antrag ist zwar online auszufüllen, jedoch ist er anschließend nicht online, sondern nach erfolgtem Ausdruck per Post an das zuständige Amtsgericht zu übermitteln. Der für das Mahnverfahren zuständige Rechtspfleger prüft, ob der Anspruch hinreichend individualisiert ist, überhaupt bestehen kann und nicht erkennbar ungerechtfertigt ist. Der Anspruch wird jedoch nicht inhaltlich im Einzelnen geprüft. Liegen diese Voraussetzungen vor, erlässt der Rechtspfleger den Mahnbescheid und stellt ihn dem Antragsgegner von Amts wegen zu, ohne diesen vorher anzuhören. Gegen diesen Mahnbescheid kann der Antragsgegner innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides Widerspruch einlegen. Bei rechtzeitigem Widerspruch endet das Mahnverfahren und die Sache wird auf erneuten Antrag an das zuständige Amts- oder Landgericht abgegeben. Dadurch wird die Sache im streitigen Verfahren rechtshängig und der frühere Antragsteller wird nunmehr als Kläger bezeichnet. Der im Mahnantrag geltend gemachte Anspruch ist jetzt vom Kläger in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. Wird kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben, so erlässt der Rechtspfleger auf Antrag des Antragstellers einen Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid ist ein für die anschließende Zwangsvollstreckung erforderlicher Titel und steht einem Endurteil oder einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner nochmals innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Der Vollstreckungsbescheid wird rechtskräftig, wenn gegen diesen kein Einspruch eingelegt wird. Andernfalls gibt der Rechtspfleger die Sache wiederum – allerdings nunmehr von Amts wegen – an das zuständige Amtsgericht ab.

In besonders eiligen Fällen kann der unterschriebene Formular- oder Barcodeantrag am 31.12.2011 zunächst an das zuständige Mahngericht mit dem Zusatz „Vorab per Telefax” gesendet werden, damit die Nachsendung des Originals erwartet wird. Letzteres ist zudem noch am gleichen Tag per Post an das zuständige Amtsgericht (Mahngericht) zu schicken. Grundsätzlich verstößt die Telefaxübermittlung des Antrags zwar gegen den Formzwang und ist unzulässig, jedoch wird der Mangel durch die zusätzliche Übersendung des Original-antrags geheilt, bevor er sich auswirkt. Zudem hat man am 31.12.2011 noch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der die Verjährungshemmung an diesem Tag noch durch einen Online-Mahnantrag mit Signatur herbeiführen kann.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist das geeignetste Mittel, die Verjährung einer Forderung auch kurzfristig noch zu verhindern. Warten Sie daher nicht bis zum letzten Tag, um etwaige Ansprüche geltend zu machen.

Weitere Informationen können Sie unserem Merkblatt zum gerichtlichen Mahnverfahren entnehmen.

DOKUMENT-NR. 17903

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

IHK zu Dortmund

Hauptgeschäftsstelle
Märkische Straße 120
44141 Dortmund
Tel.: 0231 5417-0
Fax: 0231 5417-109
E-Mail: info@dortmund.ihk.de
Internet: www.dortmund.ihk24.de mehr

Zweigstelle Hamm

Südstraße 29
59065 Hamm
Tel.: 02381 92141-0
Fax: 02381 92141-23
E-Mail: info@dortmund.ihk.de
Internet: www.dortmund.ihk24.de mehr

Öffnungszeiten

Wir sind für Sie da!

Montag bis Donnerstag
8:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Freitag
8:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Gern sind wir auch außerhalb der genannten
Zeiten für Sie da. In jedem Fall empfehlen
wir eine persönliche Terminvereinbarung. mehr

  • AKTUELLE VERANSTALTUNGEN