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RECHT UND STEUERN

Merkblatt’Das Produkthaftungsgesetz’

1 Allgemeines

Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Schäden, die aus der Benutzung seiner Produkte resultieren. Geregelt ist sie im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das seit dem 1.1.1990 in Kraft ist. Das ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige (Gefährdungs-)Haftung. Das bedeutet, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können. Der Hersteller haftet sogar bei nicht vermeidbaren Fehlern an Einzelstücken (sog. „Ausreißer”).

2 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein fehlerhaftes Produkt vorliegt. Produkt im Sinne des ProdHaftG ist jede bewegliche Sache - auch wenn sie Teil einer anderen Sache ist - sowie auch unverarbeitete landwirtschaftliche Naturprodukte, Jagderzeugnisse und sogar Elektrizität.

Ein Fehler im Sinne des ProdHaftG liegt vor, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers nicht erfüllt werden. Sicherheits-
erwartungen können sich aus der Darbietung, dem üblicherweise zu erwartenden Gebrauch und/oder dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts ergeben.

Die Verletzungshandlung muss in Form der Tötung, einer Körper- oder Gesundheits-verletzung oder einer Sachbeschädigung an einer anderen Sache als dem fehlerhaften Produkt erfolgt sein. Im Falle einer Sachbeschädigung muss die beschädigte andere Sache zugleich für den privaten Gebrauch bestimmt und auch bestimmungsgemäß benutzt worden sein. Das Vermögen als solches ist nicht geschützt.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Schaden auf den Produktfehler zurückzuführen ist.

3 Anspruchsberechtigte und Anspruchsverpflichtete

Anspruchsberechtigt sind gleichermaßen unmittelbar als auch mittelbar Geschädigte.

Anspruchsverpflichtet ist der Hersteller. Dazu zählen:

  • der tatsächliche Hersteller des Endprodukts, wobei es nicht darauf ankommt, dass
    er zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts feststellbar war
  • der Hersteller eines Teilprodukts oder eines Grundstoffs, sofern dieses/r fehlerhaft war
  • der Importeur, der ein Produkt in die EU einführt
  • der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt
  • der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Geschädigten den Namen seines Vorlieferanten oder Herstellers mitteilt. Alle aufgeführten Personen haften ggf. nebeneinander, so dass der Geschädigte z.B. den Finanzkräftigsten unter diesen als Anspruchsgegner herausgreifen kann.
4 Haftungsausschlüsse

Die Haftung nach dem ProdHaftG ist ausgeschlossen, wenn:

  • der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat
    (z.B. wenn dem Hersteller das Produkt gestohlen wurde)
  • der Fehler erst nach dem Inverkehrbringen des Produkts entstanden ist
    (z.B. durch Durchführung einer unsachgemäßen Reparatur)
  • das Produkt nur für den privaten Eigenbedarf gefertigt wurde
  • der Fehler auf der Berücksichtigung von zwingendem Recht beruht
  • der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des
    Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte
  • das Teilprodukt eines Zulieferers für sich betrachtet fehlerfrei war und der Fehler erst durch die Herstellung des Endprodukts entstand (= Haftungsausschluss nur für den Zulieferer).

Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden ist der Geschädigte beweispflichtig. Der Hersteller seinerseits muss die Umstände, welche ihn entlasten können, beweisen.

5 Umfang der Ansprüche aus dem ProdHaftG

5.1 Personenschäden

Personenschäden sind vom Hersteller bis zu einer Höhe von 85 Mio. – zu ersetzen. Auch für immaterielle Schäden kann im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine Geldentschädigung gefordert werden (z.B. Schmerzensgeld).

5.2 Sachschäden

Sachschäden müssen nur ersetzt werden, soweit andere Sachen als das Produkt selbst beschädigt wurden. Die Haftung ist weiter auf Sachen beschränkt, die für den Privatgebrauch bestimmt sind und auch hauptsächlich privat genutzt werden. Zudem hat im Falle der Sach-beschädigung der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von – 500,- selbst zu tragen. Bei der Haftung für Sachschäden gibt es indes keine Obergrenze. Auch individualvertraglich ist die Vereinbarung einer (abweichenden) Haftungshöchstgrenze nicht möglich.

6 Unabdingbarkeit

Die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem ProdHaftG darf generell durch Vertrag oder anderweitige Vereinbarungen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Wird dies dennoch versucht, ist die entsprechende Abrede rechtlich nichtig, denn die Vorschriften des ProdHaftG stellen sog. „zwingendes” Recht dar.

7 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem ProdHaftG beträgt drei Jahre. Sie beginnt, wenn der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Sind seit dem Inverkehrbringen des Produkts mehr als zehn Jahre vergangen, können endgültig keine Ansprüche aus dem ProdHaftG mehr geltend gemacht werden.

8 Verhältnis zu anderen Ansprüchen

Die Regeln des ProdHaftG treten neben die Haftungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Deshalb bleiben sowohl weitergehende vertragliche Ansprüche (z.B. Gewährleistungs-ansprüche) als auch außervertragliche Ersatzansprüche durch die Regeln des ProdHaftG unberührt. Das bedeutet, dass diese Ansprüche im konkreten Schadensfall parallel geltend gemacht werden können. Die spezialgesetzlich geregelte Arzneimittelhaftung nach dem AMG sowie die Haftung nach dem Atomgesetz (AtG) und nach dem Gentechnikgesetz (GentG) verdrängen dagegen die Vorschriften des ProdHaftG. Alle anderen spezialgesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung werden wiederum durch das ProdHaftG gesperrt.

(Stand: August 2009)

Dieses Merkblatt soll, als Service der IHK zu Dortmund für ihre Mitgliedsunternehmen und solche Personen, die im Bezirk der IHK zu Dortmund die Gründung eines Unternehmens planen, nur erste Hinweise geben. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, wird eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit übernommen.

DOKUMENT-NR. 12746

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