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RECHT UND STEUERN

Freiverkäufliche Arzneimittel

Für die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Arzneimittelgesetz zum Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen Arzneimittel (Freiverkäufliche Arzneimittel) bedürfen im Sinne des Verbraucherschutzes ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten beim Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie der geltenden Vorschriften (z. B. Arzneimittelgesetz, VO über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel, Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens).

Bereits als Nachweis der Sachkenntnis (§ 10 VO über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln) gelten beispielhaft der Abschluss des Pharmziestudiums, pharmazeutisch-technische Assistentin, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte und Drogist. Über die Sachkenntnis entscheidet im Einzelfall der zuständige Amtsapotheker der kreisfreien Stadt oder des Kreises. Er gibt auch Informationen, welche Arzneimittel unter welchen Voraussetzungen „freiverkäuflich” sind.

Fehlt dieser Nachweis der Sachkenntnis, kann dieser durch eine Prüfung bei der zuständigen IHK erworben werden. Diese Prüfung bietet die IHK zu Dortmund an zehn Terminen im Jahr an. Sie umfasst einen 40-minütigen programmierten schriftlichen Teil (Multiple-Choice) und einen 20-minütigen konventionell zu lösenden schriftlichen Teil, in dem bestimmte Drogen und Chemikalien erkannt werden sollen.

Das Anmeldeformular, die Prüfungstermine und weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den hinterlegten PDF-Dateien oder nehmen Kontakt mit uns auf.

Satzung "Freiverkäufliche Arzneimittel"

DOKUMENT-NR. 14529

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