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Am 14. April 2010 ist das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM). Unternehmer mit grenzüberschreitenden Umsätzen müssen seit dem 1. Juli 2010 neue Fristen beachten.
Hintergrund
Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (igL) bzw. Dreiecksgeschäfte ausgeführt haben, sind verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine ZM einzureichen. Seit Beginn dieses Jahres sind auch innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in die ZM aufzunehmen. Die ZM ist zusätzlich zu den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben.
Neue Frist bei igL
Seit 1. Juli 2010 sind igL / Dreiecksgeschäfte monatlich zu melden. Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats an das BZSt übermittelt werden. Bisher musste die Übermittlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgt sein. Sofern dem Unternehmer für die Abgabe der Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung gewährt wurde, galt diese bislang auch für die Abgabe der ZM. Diese Regelung wurde nun gestrichen.
© Industrie- und Handelskammer zu Dortmund
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